§ 276 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
2§ 276 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

§ 276

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen zu errichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen, in den betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen Betrieben zu richten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs 1 hat zu ergehen:

1.

im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a) mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung;

2.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans;

3.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplans;

4.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 270 Abs 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung;

5.

im Fall des § 270 Abs 3 unmittelbar nachdem

a)

mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder

b)

die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs 1 sind Informationen anzuschließen über

1.

die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu ihrer Eintragung;

2.

die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich einer Darstellung ihrer Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, den betroffenen Tochtergesellschaften und den betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer;

4.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer;

5.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, unter Bekanntgabe der Zahl der jeweils von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; sind nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer;

6.

den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
2§ 276 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Unterabschnitt

Besonderes Verhandlungsgremium

Aufforderung zur Errichtung

§ 276

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen zu errichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen, in den betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen Betrieben zu richten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs 1 hat zu ergehen:

1.

im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a) mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung;

2.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplans;

3.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplans;

4.

im Fall der Gründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 270 Abs 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung;

5.

im Fall des § 270 Abs 3 unmittelbar nachdem

a)

mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder

b)

die Gesamtzahl von 50 Dienstnehmern in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs 1 sind Informationen anzuschließen über

1.

die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu ihrer Eintragung;

2.

die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich einer Darstellung ihrer Verteilung auf die Mitgliedstaaten;

3.

die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Dienstnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, den betroffenen Tochtergesellschaften und den betroffenen Betrieben beschäftigten Dienstnehmer;

4.

die Identität der zur Vertretung der Dienstnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Dienstnehmer;

5.

die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, unter Bekanntgabe der Zahl der jeweils von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer; sind nicht alle Dienstnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Dienstnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Dienstnehmer;

6.

den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.

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