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Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen zu errichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen, in den betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen Betrieben zu richten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs 1 hat zu ergehen:
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(3) Der Aufforderung gemäß Abs 1 sind Informationen anzuschließen über
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen zu errichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer in diesen juristischen Personen, in den betroffenen Tochtergesellschaften und in den betroffenen Betrieben zu richten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs 1 hat zu ergehen:
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(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 1 maßgebend.
(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.