§ 277 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Zusammensetzung

§ 277§ 277 LArbO 1995

(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden seit 31.12.2021 weggefallen. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, ist jedenfalls ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn die beteiligte juristische Person durch eine Entsendung gemäß Abs 1 im besonderen Verhandlungsgremium bereits durch solche Personen vertreten ist, die

a)

Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Person sind oder

b)

ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Person gewählt oder sonst bestimmt worden sind.

(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs 2 darf 20 % der sich aus Abs 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen, auf welche die Voraussetzungen des Abs 2 zutreffen, die Zahl der höchstens zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder allen an der Verschmelzung beteiligten juristischen Personen nach der Zahl der bei ihnen jeweils beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder in der Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben diese Änderungen unverzüglich dem besonderen Verhandlungsgremium und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Zusammensetzung

§ 277§ 277 LArbO 1995

(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden seit 31.12.2021 weggefallen. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer aller an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, ist jedenfalls ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

(2) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.

(3) Abs 2 ist nicht anzuwenden, wenn die beteiligte juristische Person durch eine Entsendung gemäß Abs 1 im besonderen Verhandlungsgremium bereits durch solche Personen vertreten ist, die

a)

Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Person sind oder

b)

ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Person gewählt oder sonst bestimmt worden sind.

(4) Die Zahl der zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs 2 darf 20 % der sich aus Abs 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl der beteiligten juristischen Personen, auf welche die Voraussetzungen des Abs 2 zutreffen, die Zahl der höchstens zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder allen an der Verschmelzung beteiligten juristischen Personen nach der Zahl der bei ihnen jeweils beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.

(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder in der Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen haben diese Änderungen unverzüglich dem besonderen Verhandlungsgremium und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, mitzuteilen.

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