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(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, hat das gemäß § 279 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch einen Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze auch darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(4) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Bedacht zu nehmen.
(5) Die Bekanntgabe der entsendeten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Sind mehrere österreichische Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, hat das gemäß § 279 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch einen Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung in das besondere Verhandlungsgremium ist nach Maßgabe der Anzahl der den österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze auch darauf Bedacht zu nehmen, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(4) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist Bedacht zu nehmen.
(5) Die Bekanntgabe der entsendeten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich zu erfolgen.