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(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft eine Sitzung des zuständigen Organs der Vorgesellschaft mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen.
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft eine Sitzung des zuständigen Organs der Vorgesellschaft mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen.