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(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann zu seiner Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft Sachverständige seiner Wahl heranziehen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann zu seiner Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft Sachverständige seiner Wahl heranziehen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.