§ 281 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Sitzungen

§ 281§ 281 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann zu seiner Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft Sachverständige seiner Wahl heranziehen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Sitzungen

§ 281§ 281 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann zu seiner Unterstützung bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft Sachverständige seiner Wahl heranziehen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten