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(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit dafür keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c), kann ein Beschluss gemäß Abs 2 nicht gefasst werden.
(1) Das besondere Verhandlungsgremium fasst seine Beschlüsse, soweit dafür keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
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(3) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c), kann ein Beschluss gemäß Abs 2 nicht gefasst werden.