§ 283 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Tätigkeitsdauer

§ 283§ 283 LArbO 1995

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 fasst;

2.

wenn das Gericht seine Errichtung für ungültig erklärt; eine darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292, wenn in der Vereinbarung selbst nicht anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 293 Abs 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des maßgeblichen Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Tätigkeitsdauer

§ 283§ 283 LArbO 1995

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet:

1.

wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 fasst;

2.

wenn das Gericht seine Errichtung für ungültig erklärt; eine darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;

3.

mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292, wenn in der Vereinbarung selbst nicht anderes bestimmt ist;

4.

im Fall des § 293 Abs 1 Z 1;

5.

wenn innerhalb des maßgeblichen Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist.

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