§ 284 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 284§ 284 LArbO 1995

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft (§ 278 Abs 5) seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft. Das betreffende Mitglied ist jedenfalls dann abzuberufen, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 278 Abs 1) für ungültig erklärt; eine darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe der §§ 278 und 279 ein neues Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 284§ 284 LArbO 1995

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft (§ 278 Abs 5) seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, das das Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium entsendet hat, dieses abberuft. Das betreffende Mitglied ist jedenfalls dann abzuberufen, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat bzw seine Tätigkeit bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer endet;

4.

der Betrieb, dem das Mitglied angehört, aus der an der Gründung der Europäischen Genossenschaft beteiligten juristischen Person oder aus der betroffenen Tochtergesellschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 278 Abs 1) für ungültig erklärt; eine darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen.

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe der §§ 278 und 279 ein neues Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.

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