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(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft (§ 278 Abs 5) seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe der §§ 278 und 279 ein neues Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft (§ 278 Abs 5) seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn
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(3) In den Fällen des Abs 2 Z 2 bis 5 ist nach Maßgabe der §§ 278 und 279 ein neues Mitglied in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.