§ 285 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat dem besonderen Verhandlungsgremium die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen§ 285 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für Übersetzer und der Kosten für einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Vorgesellschaft hat dem besonderen Verhandlungsgremium die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel in einem der Größe der Europäischen Genossenschaft und den Bedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen§ 285 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums erforderlichen Verwaltungsausgaben, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Kosten für Übersetzer und der Kosten für einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.

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