Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 sind innerhalb von sechs Monaten ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 sind innerhalb von sechs Monaten ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.