§ 287 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Dauer der Verhandlungen

§ 287§ 287 LArbO 1995

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 sind innerhalb von sechs Monaten ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Dauer der Verhandlungen

§ 287§ 287 LArbO 1995

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 sind innerhalb von sechs Monaten ab Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 bis zur Dauer eines Jahres ab dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.

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