§ 288 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von

Verhandlungen

§ 288§ 288 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen oder die bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Abs 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.

(3) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreter ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten, zu konstituieren und einzuberufen. Ein solcher Antrag kann frühestens zwei Jahre nach einem Beschluss gemäß Abs 1 gestellt werden, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft haben eine kürzere Frist vereinbart. An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.

(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen der §§ 293 bis 309 keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch von

Verhandlungen

§ 288§ 288 LArbO 1995

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung aufzunehmen oder die bereits aufgenommenen Verhandlungen abzubrechen seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Abs 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.

(3) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertreter ein besonderes Verhandlungsgremium zu errichten, zu konstituieren und einzuberufen. Ein solcher Antrag kann frühestens zwei Jahre nach einem Beschluss gemäß Abs 1 gestellt werden, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft haben eine kürzere Frist vereinbart. An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.

(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs 1 oder wenn innerhalb des für die gemäß Abs 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraums (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen der §§ 293 bis 309 keine Anwendung.

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