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(1) Finden wesentliche Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die auch die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, ist das besondere Verhandlungsgremium oder in den Fällen des § 293 Abs 1 Z 1 und 2 der SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzuberufen:
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(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, wenn diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben oder zu erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Dienstnehmer führen seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 277 Abs 5 und 294 Abs 2). An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.
(4) Soweit eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, wenn sie den Anforderungen der Abs 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die §§ 293 bis 309 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.
(1) Finden wesentliche Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft statt, die auch die Interessen der Dienstnehmer in Bezug auf ihre Beteiligungsrechte betreffen, ist das besondere Verhandlungsgremium oder in den Fällen des § 293 Abs 1 Z 1 und 2 der SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes einzuberufen:
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(2) Als wesentliche Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft gelten insbesondere die Verlegung des Sitzes der Europäischen Genossenschaft, der Wechsel des Verwaltungssystems der Europäischen Genossenschaft, die Stilllegung, Einschränkung oder Verlegung von Unternehmen oder Betrieben der Europäischen Genossenschaft, der Zusammenschluss von Betrieben oder Unternehmen der Europäischen Genossenschaft sowie der Erwerb wesentlicher Beteiligungen an anderen Unternehmen durch die Europäische Genossenschaft, wenn diese erheblichen Einfluss auf die Gesamtstruktur der Europäischen Genossenschaft haben oder zu erheblichen Änderungen der Zahl der in der Europäischen Genossenschaft und ihren Tochtergesellschaften beschäftigten Dienstnehmer führen seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Für die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 ist das besondere Verhandlungsgremium bzw der SCE-Betriebsrat entsprechend den Änderungen der Struktur oder der Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe neu zusammenzusetzen (§§ 277 Abs 5 und 294 Abs 2). An die Stelle der vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Vereinbarung sonst zuständigen Organe treten die dafür zuständigen Organe der Europäischen Genossenschaft.
(4) Soweit eine geltende Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 eine Regelung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu ihrer Neuaushandlung enthält, ist nach dieser vorzugehen, wenn sie den Anforderungen der Abs 1 bis 3 entspricht.
(5) Wenn innerhalb des für die Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die §§ 293 bis 309 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Umfang der Beteiligungsrechte der Dienstnehmer nach der Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe im Zeitpunkt des Scheiterns der Verhandlungen bestimmt.