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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten seit 31.12.2021 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen gemäß § 289 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 289 Abs 2), die innerhalb eines Jahres nach ihrer Eintragung erfolgen.
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten seit 31.12.2021 weggefallen. Missbrauch ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Änderungen in der Struktur der Europäischen Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen gemäß § 289 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinn des Abs 1 gelten bis zum Beweis des Gegenteils alle wesentlichen Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft (§ 289 Abs 2), die innerhalb eines Jahres nach ihrer Eintragung erfolgen.