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zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
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(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.
zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
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(2) Die Vereinbarung hat außerdem die Verpflichtung des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft näher zu regeln, die Dienstnehmervertreter insbesondere über alle Angelegenheiten zu informieren, die die Europäische Genossenschaft selbst oder ihre Tochtergesellschaften und Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen seit 31.12.2021 weggefallen.
(3) Im Fall einer Gründung der Europäischen Genossenschaft durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) müssen in der Vereinbarung die Rechte der Dienstnehmer auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung zumindest in dem Ausmaß gewährleistet werden, in dem sie in der umzuwandelnden Genossenschaft bestehen.