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Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
1. SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Einrichtung
(1) Ein SCE-Betriebsrat ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten, wenn
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(2) Die §§ 293 bis 304 sind auf Vereinbarungen gemäß § 291 oder § 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Der SCE-Betriebsrat ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Vorstands oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft einzurichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu richten.
(4) Der Aufforderung gemäß Abs 3 sind Informationen anzuschließen über
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(5) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 3 maßgebend.
(6) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 3 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.
Beteiligung der Dienstnehmer in der
Europäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
1. SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Einrichtung
(1) Ein SCE-Betriebsrat ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten, wenn
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(2) Die §§ 293 bis 304 sind auf Vereinbarungen gemäß § 291 oder § 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.
(3) Der SCE-Betriebsrat ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung des zuständigen Vorstands oder Verwaltungsrats der Europäischen Genossenschaft einzurichten. Diese Aufforderung ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder an die Vertreter der Dienstnehmer oder unmittelbar an die Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe zu richten.
(4) Der Aufforderung gemäß Abs 3 sind Informationen anzuschließen über
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(5) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Dienstnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs 3 maßgebend.
(6) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Dienstnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs 3 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Dienstnehmerschaft zu verständigen.