§ 294 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Zusammensetzung

§ 294

(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden§ 294 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben, ist ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Der zuständige Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat diese Änderungen unverzüglich dem SCE-Betriebsrat und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im SCE-Betriebsrat vertreten waren, mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Zusammensetzung

§ 294

(1) Ausgehend von der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ist je Anteil von 10 % der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden§ 294 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Liegt der Anteil der in einem bestimmten Mitgliedstaat beschäftigten Dienstnehmer unter 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben, ist ein Vertreter aus diesem Mitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. Der zuständige Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat diese Änderungen unverzüglich dem SCE-Betriebsrat und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts entweder den Vertretern der Dienstnehmer oder unmittelbar den Dienstnehmern derjenigen juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im SCE-Betriebsrat vertreten waren, mitzuteilen.

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