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Legende:
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(2) Abweichend vom § 278 Abs. 1 ist die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 178 Abs. 4 sind.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich zu erfolgen.
(2) Abweichend vom § 278 Abs. 1 ist die Entsendung von Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung jedoch nur zulässig, wenn diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 178 Abs. 4 sind.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich zu erfolgen.