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Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen§ 296 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates selbst die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, soweit in der Geschäftsordnung (Abs 3) nicht anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Sitzungen, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen§ 296 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Kommt der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates selbst die Einladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, soweit in der Geschäftsordnung (Abs 3) nicht anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. Der SCE-Betriebsrat kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der SCE-Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.