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(1) In der Geschäftsordnung des SCE-Betriebsrates kann die Einrichtung eines engeren Ausschusses vorgesehen werden§ 297 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern, die vom SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind dazu zu regeln:
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(2) Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates.
(3) Der engere Ausschuss hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. An einer vorbereitenden Sitzung des engeren Ausschusses mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dürfen auch diejenigen Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von einer Maßnahmen gemäß § 302 Abs 1 unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten. Der engere Ausschuss kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der engere Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(1) In der Geschäftsordnung des SCE-Betriebsrates kann die Einrichtung eines engeren Ausschusses vorgesehen werden§ 297 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern, die vom SCE-Betriebsrat aus seiner Mitte gewählt werden. In der Geschäftsordnung sind dazu zu regeln:
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(2) Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates.
(3) Der engere Ausschuss hat das Recht, vor jeder Sitzung mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten. An einer vorbereitenden Sitzung des engeren Ausschusses mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dürfen auch diejenigen Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von einer Maßnahmen gemäß § 302 Abs 1 unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten. Der engere Ausschuss kann sich dabei durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen.
(5) Der engere Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.