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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet vorzeitig, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist gemäß den §§ 294 und 295 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 295 Abs. 3).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist gemäß § 295 ein neues Mitglied in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.
(2) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet vorzeitig, wenn
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(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist gemäß den §§ 294 und 295 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 295 Abs. 3).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn
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(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist gemäß § 295 ein neues Mitglied in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.