§ 298 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 298 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Funktionsperiode des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet vorzeitig, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt; die darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 291 oder 292 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist gemäß den §§ 294 und 295 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 295 Abs. 3).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, welches das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft. Das betreffende Mitglied des SCE-Betriebsrates ist jedenfalls dann abzuberufen, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb bzw das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 295 Abs. 1 iVm §§ 278 und 279) für ungültig erklärt; die darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist gemäß § 295 ein neues Mitglied in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.2021
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre§ 298 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Funktionsperiode des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.

(2) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet vorzeitig, wenn

1.

die Löschung der Europäischen Genossenschaft ins Firmenbuch eingetragen wird;

2.

der SCE-Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;

3.

das Gericht die Errichtung des SCE-Betriebsrates für ungültig erklärt; die darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen;

4.

der SCE-Betriebsrat und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft eine Vereinbarung nach den §§ 291 oder 292 abschließen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist gemäß den §§ 294 und 295 ein neuer SCE-Betriebsrat zu bilden.

(4) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 295 Abs. 3).

(5) Die Mitgliedschaft zum SCE-Betriebsrat endet, wenn

1.

die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates endet;

2.

das Mitglied zurücktritt;

3.

das Organ der Dienstnehmerschaft, welches das Mitglied in den SCE-Betriebsrat entsendet hat, dieses abberuft. Das betreffende Mitglied des SCE-Betriebsrates ist jedenfalls dann abzuberufen, wenn seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat endet;

4.

der Betrieb bzw das Unternehmen, dem das Mitglied angehört, aus der Europäischen Genossenschaft ausscheidet;

5.

das Gericht den Entsendungsbeschluss (§ 295 Abs. 1 iVm §§ 278 und 279) für ungültig erklärt; die darauf gerichtete Klage ist spätestens einen Monat ab Konstituierung des SCE-Betriebsrates einzubringen.

(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist gemäß § 295 ein neues Mitglied in den SCE-Betriebsrat zu entsenden.

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