§ 301 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Mündliche Aussprache

§ 301

(1) Der SCE-Betriebsrat hat unbeschadet der gemäß § 302 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zum Zweck seiner Unterrichtung und Anhörung zusammenzutreten§ 301 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat die örtlichen Geschäftsleitungen davon in Kenntnis zu setzen. Grundlage für die Unterrichtung und Anhörung sind die vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorzulegenden Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates hat sich insbesondere auf folgende Gegenstände und Maßnahmen zu beziehen:

1.

die Struktur der Europäischen Genossenschaft;

2.

die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Europäischen Genossenschaft;

3.

die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;

4.

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

5.

die Investitionen;

6.

grundlegende Änderungen der Organisation;

7.

die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;

8.

Verlagerungen der Produktion, Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten;

9.

Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
Mündliche Aussprache

§ 301

(1) Der SCE-Betriebsrat hat unbeschadet der gemäß § 302 bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichender Vereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zum Zweck seiner Unterrichtung und Anhörung zusammenzutreten§ 301 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat die örtlichen Geschäftsleitungen davon in Kenntnis zu setzen. Grundlage für die Unterrichtung und Anhörung sind die vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorzulegenden Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft.

(2) Die Unterrichtung und Anhörung des SCE-Betriebsrates hat sich insbesondere auf folgende Gegenstände und Maßnahmen zu beziehen:

1.

die Struktur der Europäischen Genossenschaft;

2.

die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Europäischen Genossenschaft;

3.

die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage;

4.

die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung;

5.

die Investitionen;

6.

grundlegende Änderungen der Organisation;

7.

die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren;

8.

Verlagerungen der Produktion, Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten;

9.

Massenentlassungen.

(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft hat dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden, zu übermitteln.

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