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(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch jene Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch jene Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.