§ 302 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der SCE-Betriebsrat ist ehest möglich vom Eintritt außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, wie insbesondere die Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder Massenentlassungen, zu unterrichten§ 302 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer besser geeigneten, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.

(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch jene Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten.

(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
(1) Der SCE-Betriebsrat ist ehest möglich vom Eintritt außergewöhnlicher Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben, wie insbesondere die Verlegung, Verlagerung oder Schließung von Unternehmen oder Betrieben oder Massenentlassungen, zu unterrichten§ 302 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Der SCE-Betriebsrat oder, wenn der SCE-Betriebsrat dies insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit beschließt, der engere Ausschuss hat das Recht, unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer besser geeigneten, mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.

(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch jene Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, welche die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffenen Dienstnehmer vertreten.

(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal unmittelbar auf Verlangen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.

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