§ 305 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
3§ 305 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mitbestimmung kraft Gesetzes

Anwendungsbereich

§ 305

(1) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetzes (§§ 306 bis 309) sind auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, die

1.

durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) gegründet werden, wenn

a)

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht, die sich auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, oder

b)

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht, die sich auf weniger als 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;

2.

durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) gegründet werden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen;

3.

auf andere Weise gegründet werden (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2), wenn

a)

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht, die sich auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, oder

b)

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht, die sich auf weniger als 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetz sind auch auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, wenn

1.

das zuständigen Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft und das besondere Verhandlungsgremium deren Anwendung vereinbaren oder

2.

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 gefasst hat.

(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der Vorgesellschaft über die von ihm gemäß Abs 1 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

(6) Die §§ 305 bis 309 sind auf Vereinbarungen gemäß den §§ 291 oder 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2008 bis 31.12.2021
3§ 305 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mitbestimmung kraft Gesetzes

Anwendungsbereich

§ 305

(1) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetzes (§§ 306 bis 309) sind auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, die

1.

durch Verschmelzung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit b) gegründet werden, wenn

a)

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht, die sich auf mindestens 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt, oder

b)

in mindestens einer der beteiligten Genossenschaften Mitbestimmung besteht, die sich auf weniger als 25 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten Genossenschaften erstreckt und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst;

2.

durch Umwandlung (§ 270 Abs 1 Z 1 lit c) gegründet werden, wenn in der umzuwandelnden Genossenschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen;

3.

auf andere Weise gegründet werden (§ 270 Abs 1 Z 1 lit a und Abs 2), wenn

a)

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht, die sich auf mindestens 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt, oder

b)

in mindestens einer der beteiligten juristischen Personen Mitbestimmung besteht, die sich auf weniger als 50 % der Gesamtzahl der Dienstnehmer aller beteiligten juristischen Personen erstreckt und das besondere Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluss fasst.

(2) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetz sind auch auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, wenn

1.

das zuständigen Organ der Vorgesellschaft bzw der Europäischen Genossenschaft und das besondere Verhandlungsgremium deren Anwendung vereinbaren oder

2.

innerhalb des für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes (§ 287) keine Vereinbarung gemäß den §§ 291 oder 292 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 288 Abs 1 gefasst hat.

(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.

(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der Vorgesellschaft über die von ihm gemäß Abs 1 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.

(6) Die §§ 305 bis 309 sind auf Vereinbarungen gemäß den §§ 291 oder 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.

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