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Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetzes (§§ 306 bis 309) sind auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, die
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(2) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetz sind auch auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, wenn
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(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der Vorgesellschaft über die von ihm gemäß Abs 1 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
(6) Die §§ 305 bis 309 sind auf Vereinbarungen gemäß den §§ 291 oder 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetzes (§§ 306 bis 309) sind auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, die
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(2) Die Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer kraft Gesetz sind auch auf Europäische Genossenschaften anzuwenden, wenn
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(3) Besteht in den beteiligten juristischen Personen mehr als eine Form der Mitbestimmung, hat das besondere Verhandlungsgremium zu beschließen, welche Form der Mitbestimmung in der Europäischen Genossenschaft eingeführt wird.
(4) Das besondere Verhandlungsgremium hat das jeweils zuständige Organ der Vorgesellschaft über die von ihm gemäß Abs 1 und 3 gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(5) Wenn das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß Abs 3 fasst, findet die Form der Mitbestimmung Anwendung, die sich auf die höchste Zahl der in den beteiligten juristischen Personen beschäftigten Dienstnehmer erstreckt.
(6) Die §§ 305 bis 309 sind auf Vereinbarungen gemäß den §§ 291 oder 292 nicht anzuwenden, es sei denn, die Anwendung dieser Bestimmungen wurde ausdrücklich vereinbart.