Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) § 239 ist auf Europäische Genossenschaften nicht anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist§ 312 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Abweichend von Abs 1 ist § 239 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
|
(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Land Salzburg verlegt, ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4) Die Bestimmungen des 8. Abschnitts bleiben unberührt.
(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Land Salzburg, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den §§ 216 bis 238 weiterhin wahrnehmen können.
(6) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene gesetzlichen Bestimmungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, keine Anwendung, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.
(1) § 239 ist auf Europäische Genossenschaften nicht anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist§ 312 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(2) Abweichend von Abs 1 ist § 239 anzuwenden:
|
| |||||||||
|
|
(3) Wird der Sitz einer Europäischen Genossenschaft, in der Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen, die aber den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht unterliegt, in das Land Salzburg verlegt, ist den Dienstnehmern weiterhin zumindest dasselbe Niveau an Mitbestimmungsrechten zu gewährleisten.
(4) Die Bestimmungen des 8. Abschnitts bleiben unberührt.
(5) Die Organe der Dienstnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen mit Sitz im Land Salzburg, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach der Eintragung der Europäischen Genossenschaft fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Dienstnehmerschaft gemäß den §§ 216 bis 238 weiterhin wahrnehmen können.
(6) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Dienstnehmervertreter finden jene gesetzlichen Bestimmungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, keine Anwendung, es sei denn, die Dienstnehmervertreter werden gemäß § 25 Abs 1 des SCE-Gesetzes zu geschäftsführenden Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.