§ 313 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 67 bis 75a, 84, 87 Abs 3, 4 und 5, 88 bis 90, 92 bis 94 Abs 6, 94a Abs 4 bis 7, 95 bis 95b, 96 Abs 1 bis 5, 97, 98 bis 104, 104a Abs 2 bis 7, 11 und 15, 104b Abs 4 und 5, 105, 105a Abs 2 bis 7, 105e, 105f, 106, 108a, 109 Abs 1, 3 und 5, 110 Abs 1 und 2, 110a Abs 2, 111 bis 114, 131 bis 134, 136 Abs 3, 137 Z 2, 138 Abs 3, 152 Abs 2, 264 und 266 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu ahnden§ 313 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 266 Abs 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Übertretungen des § 134g durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch einen Dienstgeber auf Antrag des Stellenbewerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (§ 259) mit Geldstrafe bis zu 370 € zu ahnden.

(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:

1.

Übertretungen der §§ 51 Abs 2 bis 4, 51a sowie 51g mit Geldstrafe von 1.000 € bis zu 5.000 €, im Wiederholungsfall von 2.000 € bis zu 10.000 €;

2.

Übertretungen der §§ 51d, 51f sowie 51i Abs 2 und 3 mit Geldstrafe bis zu 1.000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2.000 €.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b)

Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits-/Einsatzort der in das Land Salzburg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits-/Einsatzorten am Ort der Kontrolle.

(3) Weiters ist mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(4) Übertretungen der §§ 57, 180 Abs 3, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

(5) Übertretungen der §§ 57, 180, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 180 Abs 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 57, 216 Z 3, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1 und 244 der Betriebsrat,

3.

des § 237 Abs 2 oder des § 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2 das gemäß § 240 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und

4.

des § 242 Abs 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren sind die Bestimmungen des § 56 Abs 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.

(6) Übertretungen der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1 und 4, 286 Abs 2, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 292 Abs 2, 296 Abs 1, 310 und 312 Abs 4 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Solche Übertretungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall einer Übertretung

1.

der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 296 Abs 1 und 312 Abs 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betrieben oder die in der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

2.

der §§ 280 Abs 4 und 286 Abs 2 das besondere Verhandlungsgremium,

3.

der §§ 292 Abs 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 292 Abs 1 zuständige Dienstnehmervertretung, und

4.

des § 310 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften, der betroffenen Betriebe oder der Vorgesellschaft oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren sind gemäß § 282 Abs 3 LAG die Bestimmungen des § 56 Abs 2 bis 4 VStG anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.2021
(1) Übertretungen der Vorschriften der §§ 67 bis 75a, 84, 87 Abs 3, 4 und 5, 88 bis 90, 92 bis 94 Abs 6, 94a Abs 4 bis 7, 95 bis 95b, 96 Abs 1 bis 5, 97, 98 bis 104, 104a Abs 2 bis 7, 11 und 15, 104b Abs 4 und 5, 105, 105a Abs 2 bis 7, 105e, 105f, 106, 108a, 109 Abs 1, 3 und 5, 110 Abs 1 und 2, 110a Abs 2, 111 bis 114, 131 bis 134, 136 Abs 3, 137 Z 2, 138 Abs 3, 152 Abs 2, 264 und 266 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu ahnden§ 313 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 266 Abs 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist.

(2) Abweichend von Abs 1 sind Übertretungen des § 134g durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch einen Dienstgeber auf Antrag des Stellenbewerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (§ 259) mit Geldstrafe bis zu 370 € zu ahnden.

(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:

1.

Übertretungen der §§ 51 Abs 2 bis 4, 51a sowie 51g mit Geldstrafe von 1.000 € bis zu 5.000 €, im Wiederholungsfall von 2.000 € bis zu 10.000 €;

2.

Übertretungen der §§ 51d, 51f sowie 51i Abs 2 und 3 mit Geldstrafe bis zu 1.000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2.000 €.

Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.

(2b)

Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs 2a als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits-/Einsatzort der in das Land Salzburg überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits-/Einsatzorten am Ort der Kontrolle.

(3) Weiters ist mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(4) Übertretungen der §§ 57, 180 Abs 3, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.

(5) Übertretungen der §§ 57, 180, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall

1.

des § 180 Abs 3 der Wahlvorstand,

2.

der §§ 57, 216 Z 3, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1 und 244 der Betriebsrat,

3.

des § 237 Abs 2 oder des § 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2 das gemäß § 240 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und

4.

des § 242 Abs 4 der Betriebsinhaber

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren sind die Bestimmungen des § 56 Abs 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, anzuwenden.

(6) Übertretungen der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1 und 4, 286 Abs 2, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 292 Abs 2, 296 Abs 1, 310 und 312 Abs 4 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Solche Übertretungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall einer Übertretung

1.

der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 296 Abs 1 und 312 Abs 4 die in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betrieben oder die in der Europäischen Genossenschaft bestehenden Dienstnehmervertretungen,

2.

der §§ 280 Abs 4 und 286 Abs 2 das besondere Verhandlungsgremium,

3.

der §§ 292 Abs 2 die nach der Vereinbarung gemäß § 292 Abs 1 zuständige Dienstnehmervertretung, und

4.

des § 310 das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften, der betroffenen Betriebe oder der Vorgesellschaft oder der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft

binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren sind gemäß § 282 Abs 3 LAG die Bestimmungen des § 56 Abs 2 bis 4 VStG anzuwenden.

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