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(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 266 Abs 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist.
(2) Abweichend von Abs 1 sind Übertretungen des § 134g durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch einen Dienstgeber auf Antrag des Stellenbewerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (§ 259) mit Geldstrafe bis zu 370 € zu ahnden.
(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:
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Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
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(3) Weiters ist mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Übertretungen der §§ 57, 180 Abs 3, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.
(5) Übertretungen der §§ 57, 180, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(6) Übertretungen der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1 und 4, 286 Abs 2, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 292 Abs 2, 296 Abs 1, 310 und 312 Abs 4 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Solche Übertretungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall einer Übertretung
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(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 266 Abs 5 sind hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar ist.
(2) Abweichend von Abs 1 sind Übertretungen des § 134g durch private Arbeitsvermittler gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch einen Dienstgeber auf Antrag des Stellenbewerbers oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (§ 259) mit Geldstrafe bis zu 370 € zu ahnden.
(2a) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind zu ahnden:
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Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
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(3) Weiters ist mit Geldstrafe bis zu 1.100 € zu bestrafen, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4) Übertretungen der §§ 57, 180 Abs 3, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 238 Abs 1 Z 2 und Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen.
(5) Übertretungen der §§ 57, 180, 216, 227 Abs 3 und 4, 231, 232 Abs 1, 237 Abs 2, 242 Abs 4 und 244 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall
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(6) Übertretungen der §§ 275, 276 Abs 3, 277 Abs 5, 280 Abs 1 und 4, 286 Abs 2, 288 Abs 3, 289 Abs 3, 292 Abs 2, 296 Abs 1, 310 und 312 Abs 4 sind, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Solche Übertretungen sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Fall einer Übertretung
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