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(1) Die §§ 5 Abs 4, 16 Abs 2, 17 Abs 9, 37 Abs 4 und 8, 50a bis 50e, 76 Abs 1, 80 Abs 5, 87, 99 Abs 1, 104a Abs 6 bis 15, 104b, 105a Abs 5 bis 7, 119 bis 129, 149 Abs 1, 219b, 225 Abs 1, 270 und 271 in der Fassung de Gesetzes LGBl Nr 63/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 104a Abs 12 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer bis längstens ein Jahr ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt das Unternehmermodell gemäß § 104a Abs 12 Z 2 anwenden, auch wenn kein Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung vorliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 119, 119a, 119b, 120 Abs 1 bis 7 und 10, 124 Abs 1, 3 bis 6, 125 Abs 1 bis 4, 126 Abs 1, 3 und 4, 127 Abs 1 und 4, 128, 129 Abs 2 bis 5 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinn der §§ 119 Abs 1 und 124 Abs 4 und 5 vereinbaren317 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(6) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer nicht anderes vereinbaren.
(1) Die §§ 5 Abs 4, 16 Abs 2, 17 Abs 9, 37 Abs 4 und 8, 50a bis 50e, 76 Abs 1, 80 Abs 5, 87, 99 Abs 1, 104a Abs 6 bis 15, 104b, 105a Abs 5 bis 7, 119 bis 129, 149 Abs 1, 219b, 225 Abs 1, 270 und 271 in der Fassung de Gesetzes LGBl Nr 63/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.
(2) Dienstgeber, die über die erforderlichen Fachkenntnisse nach § 104a Abs 12 verfügen, dürfen in Arbeitsstätten bis 25 Dienstnehmer bis längstens ein Jahr ab dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt das Unternehmermodell gemäß § 104a Abs 12 Z 2 anwenden, auch wenn kein Nachweis ausreichender Kenntnisse durch eine Bescheinigung vorliegt.
(3) Die Bestimmungen der §§ 119, 119a, 119b, 120 Abs 1 bis 7 und 10, 124 Abs 1, 3 bis 6, 125 Abs 1 bis 4, 126 Abs 1, 3 und 4, 127 Abs 1 und 4, 128, 129 Abs 2 bis 5 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem 31. Dezember 2001 geboren werden.
(4) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung dieses Gesetzes geboren wurden, können, wenn sich entweder die Mutter oder der Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(5) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab 1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinn der §§ 119 Abs 1 und 124 Abs 4 und 5 vereinbaren317 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.
(6) Vor dem 1. Jänner 2002 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, wenn Dienstgeber und Dienstnehmer nicht anderes vereinbaren.