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(1) Die §§ 4 Abs 1, 5 Abs 4, 9a, 11 Abs 9, 26 Abs 1, 31 Abs 1a, 37 Abs 4, 8 und 9, 38 Abs 2, 41 Abs 2 und 4, 43, 50a Abs 3 und 4, 50g Abs 1, 50i Abs 2, 2a und 2b, 50k Abs 5, 50m Abs 2 und 5, 50p bis 50r, 86, 88 Abs 2, 92 Abs 2 und 3, 94, 94a Abs 7, 95b Abs 2 und 2a, 96 Abs 3, 99h Abs 2, 101 Abs 6, 104 Abs 1, 104a, 105a Abs 8, 105e, 105f, 109 Abs 7, 119, 119a Abs 1 bis 3, 120 bis 120h, 122, 124 bis 130, 134a bis 134j, 136 Abs 3 und 4, 139 Abs 1, 140 Abs 2, 144 Abs 1 und 2, 145 Abs 2, 148 Abs 2 und 3, 258a bis 258c, 259 Abs 1 und 2, 260, 261 Abs 1 und 4, 262, 263 Abs 8, 270 und 271 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 treten mit 1§ 319 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 16 bis 19, 85, 107 und 108 außer Kraft. § 269 Abs 1 und 2 tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 37 Abs 4, 8 und 9, 50a Abs 3, 50m Abs 2, 86 Abs 4, 119 Abs 10, 120 bis 120h, 122, 128 Abs 3, 128a Abs 1, 129 bis 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 gelten nur für Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2005 geboren wird. Wurde das Kind vor diesem Zeitpunkt geboren, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden, doch kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 120 bis 120h oder den §§ 129 bis 129h unter einer der folgenden Voraussetzungen verlangt werden:
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(3) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Eine Verlängerung von in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen enthaltenen, günstigeren Regelungen der Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) tritt nicht ein. Räumen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge im Anschluss an einen Anspruch gemäß § 26 Abs 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) ein, tritt keine Verlängerung der Gesamtdauer der Ansprüche ein.
(4) § 86 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 findet erstmals auf den Urlaub Anwendung, der für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Urlaubsjahr gebührt.
(5) Die §§ 104a Abs 1, 5 und 7, 105a Abs 8, 105e und 105f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 sind erstmals im Kalenderjahr 2007 anzuwenden.
(6) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 50g Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die am 1. April 2006 bereits bestehen, wird erst für Beitragszeiträume im Kalenderjahr 2007 wirksam.
(7) Bis zur Anwendung der in den Abs 3 bis 6 genannten Bestimmungen sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
(1) Die §§ 4 Abs 1, 5 Abs 4, 9a, 11 Abs 9, 26 Abs 1, 31 Abs 1a, 37 Abs 4, 8 und 9, 38 Abs 2, 41 Abs 2 und 4, 43, 50a Abs 3 und 4, 50g Abs 1, 50i Abs 2, 2a und 2b, 50k Abs 5, 50m Abs 2 und 5, 50p bis 50r, 86, 88 Abs 2, 92 Abs 2 und 3, 94, 94a Abs 7, 95b Abs 2 und 2a, 96 Abs 3, 99h Abs 2, 101 Abs 6, 104 Abs 1, 104a, 105a Abs 8, 105e, 105f, 109 Abs 7, 119, 119a Abs 1 bis 3, 120 bis 120h, 122, 124 bis 130, 134a bis 134j, 136 Abs 3 und 4, 139 Abs 1, 140 Abs 2, 144 Abs 1 und 2, 145 Abs 2, 148 Abs 2 und 3, 258a bis 258c, 259 Abs 1 und 2, 260, 261 Abs 1 und 4, 262, 263 Abs 8, 270 und 271 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 treten mit 1§ 319 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 16 bis 19, 85, 107 und 108 außer Kraft. § 269 Abs 1 und 2 tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die §§ 37 Abs 4, 8 und 9, 50a Abs 3, 50m Abs 2, 86 Abs 4, 119 Abs 10, 120 bis 120h, 122, 128 Abs 3, 128a Abs 1, 129 bis 130 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 gelten nur für Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind nach dem 31. Dezember 2005 geboren wird. Wurde das Kind vor diesem Zeitpunkt geboren, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden, doch kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 120 bis 120h oder den §§ 129 bis 129h unter einer der folgenden Voraussetzungen verlangt werden:
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(3) § 26 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. Eine Verlängerung von in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen enthaltenen, günstigeren Regelungen der Anspruchsdauer auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) tritt nicht ein. Räumen Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge im Anschluss an einen Anspruch gemäß § 26 Abs 1 einen zusätzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) ein, tritt keine Verlängerung der Gesamtdauer der Ansprüche ein.
(4) § 86 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 findet erstmals auf den Urlaub Anwendung, der für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Urlaubsjahr gebührt.
(5) Die §§ 104a Abs 1, 5 und 7, 105a Abs 8, 105e und 105f in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 sind erstmals im Kalenderjahr 2007 anzuwenden.
(6) Eine Änderung der Zahlungsweise gemäß § 50g Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2006 bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, die am 1. April 2006 bereits bestehen, wird erst für Beitragszeiträume im Kalenderjahr 2007 wirksam.
(7) Bis zur Anwendung der in den Abs 3 bis 6 genannten Bestimmungen sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.