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(1) Die §§ 4 Abs 1, 15 Abs 2, 21 Abs 1 und 3, 26 Abs 2, 38 Abs 8, 41 Abs 2 und 4, 50p Abs 2, 50q, 50r, 78 Abs 2 und 5, 79 Abs 2, 80 Abs 5, 94a Abs 5 und 7, 96 Abs 2, 99c Abs 2, 104 Abs 1, 104a Abs 12 und 13, 104b Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 3, 112 Abs 1, 118 Abs 4, 119 Abs 3, 124 Abs 3, 128b Abs 2, 129c Abs 5, 134a Abs 2, 134b Abs 1 und 3 bis 6, 134c Abs 6 bis 8, 134e Abs 2, 134i Abs 9, 134j, 134k, 134l, 136 Abs 3, 150 Abs 2, 161 Abs 2, 165 Abs 7, 178 Abs 1, 209 Abs 6, 219a Abs 2, 234 Abs 3, 237 Abs 1, 238 Abs 1, 239 Abs 1, 240 Abs 2 und 4, 261 Abs 1, 4, 6 und 7, 261a und 269 bis 319 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 treten mit 1§ 320 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 und 36 außer Kraft.
(2) § 50q Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist nur auf die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder eines leiblichen Kindes des Ehegatten oder des Lebensgefährten anzuwenden, die nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt verlangt wird. Wird die Begleitung eines schwerst erkrankter Kindes, Wahl- oder Pflegekindes vor diesem Zeitpunkt verlangt, können Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 178 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist erstmalig auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgt.
(1) Die §§ 4 Abs 1, 15 Abs 2, 21 Abs 1 und 3, 26 Abs 2, 38 Abs 8, 41 Abs 2 und 4, 50p Abs 2, 50q, 50r, 78 Abs 2 und 5, 79 Abs 2, 80 Abs 5, 94a Abs 5 und 7, 96 Abs 2, 99c Abs 2, 104 Abs 1, 104a Abs 12 und 13, 104b Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 2 und 3, 112 Abs 1, 118 Abs 4, 119 Abs 3, 124 Abs 3, 128b Abs 2, 129c Abs 5, 134a Abs 2, 134b Abs 1 und 3 bis 6, 134c Abs 6 bis 8, 134e Abs 2, 134i Abs 9, 134j, 134k, 134l, 136 Abs 3, 150 Abs 2, 161 Abs 2, 165 Abs 7, 178 Abs 1, 209 Abs 6, 219a Abs 2, 234 Abs 3, 237 Abs 1, 238 Abs 1, 239 Abs 1, 240 Abs 2 und 4, 261 Abs 1, 4, 6 und 7, 261a und 269 bis 319 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 treten mit 1§ 320 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Mai 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 und 36 außer Kraft.
(2) § 50q Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist nur auf die Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes oder eines leiblichen Kindes des Ehegatten oder des Lebensgefährten anzuwenden, die nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt verlangt wird. Wird die Begleitung eines schwerst erkrankter Kindes, Wahl- oder Pflegekindes vor diesem Zeitpunkt verlangt, können Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbaren, dass die Maßnahme bei ihrem Ablauf auf insgesamt höchstens neun Monate verlängert wird.
(3) § 178 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2008 ist erstmalig auf Wahlen anzuwenden, bei denen die Wahlausschreibung nach dem im Abs 1 festgesetzten Zeitpunkt erfolgt.