§ 323 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 4 Abs 1, 5a, 37a Abs 5, 42 Abs 2, 42a, 51 bis 51k, 65 Abs 2, 66b, 80 Abs 5, 92 Abs 4, 93, 104a, 134b Abs 6, 134d Abs 3, 134e Abs 3, 134g Abs 3 und 4, 134i Abs 8, 134j, 225 Abs 1, 227 Abs 5, 254 Abs 3, 313 Abs 2, 2a und 2b, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 treten mit 1§ 323 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 141 und 251 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 139 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 37 Abs 4 und 9, 50a Abs 2, 3, 3a und 5 bis 9, 50b, 50e, 50g Abs 4, 50p, 50s, 50t, 80 Abs 5, 101 Abs 6, 119, 119c bis 119e, 120 Abs 2, 120b Abs 1, 120g, 121, 121a, 122, 127 Abs 1, 2 und 6, 128 Abs 1, 128a Abs 1, 129b Abs 1, 129g, 129i, 149 Abs 1, 157 Abs 1, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 ist im Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p, 50q und 50t nur anzuwenden, wenn diese nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt wirksam geworden ist. Auf die in dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits wirksam gewordenen Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p und 50q ist § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 weiter anzuwenden.

(5) Die §§ 119c, 119d, 120g, 127, 128, 128a Abs 1, 129g und 129i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.11.2014 bis 31.12.2021
(1) Die §§ 4 Abs 1, 5a, 37a Abs 5, 42 Abs 2, 42a, 51 bis 51k, 65 Abs 2, 66b, 80 Abs 5, 92 Abs 4, 93, 104a, 134b Abs 6, 134d Abs 3, 134e Abs 3, 134g Abs 3 und 4, 134i Abs 8, 134j, 225 Abs 1, 227 Abs 5, 254 Abs 3, 313 Abs 2, 2a und 2b, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 treten mit 1§ 323 LArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen. Dezember 2013 in Kraft.

(2) Die §§ 141 und 251 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 139 Abs 4 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(3) Die §§ 37 Abs 4 und 9, 50a Abs 2, 3, 3a und 5 bis 9, 50b, 50e, 50g Abs 4, 50p, 50s, 50t, 80 Abs 5, 101 Abs 6, 119, 119c bis 119e, 120 Abs 2, 120b Abs 1, 120g, 121, 121a, 122, 127 Abs 1, 2 und 6, 128 Abs 1, 128a Abs 1, 129b Abs 1, 129g, 129i, 149 Abs 1, 157 Abs 1, 314 Abs 1 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 ist im Fall einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p, 50q und 50t nur anzuwenden, wenn diese nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt wirksam geworden ist. Auf die in dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt bereits wirksam gewordenen Herabsetzungen der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 50p und 50q ist § 50g Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 91/2013 weiter anzuwenden.

(5) Die §§ 119c, 119d, 120g, 127, 128, 128a Abs 1, 129g und 129i in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 gelten für Eltern von Kindern, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.

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