§ 324 LArbO 1995 (weggefallen)

Salzburger Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 14a, 49a Abs 1, 50h Abs 1 und 2, 101 Abs 1 bis 6 sowie 8 und 9, 101a Abs 1, 101d Abs 1, 101e Abs 2 und 4, 118 Abs 1, 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1, 314 Abs 1 Z 1 bis 43, 45 bis 48 und Abs 2 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Die §§ 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Die §§ 42, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die §§ 42, 42a, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 und der Kundmachung LGBl Nr 60/2015 sind weiter auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(3) Die §§ 50g Abs 2a und 3, 50h Abs 6, 50n Abs 2 und 50o Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(4) Die §§ 50o Abs 1 und 314 Abs 1 Z 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) § 101 Abs 2a Z 2, Abs 2b Z 3 und Abs 2c Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft. Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen. Dabei ist § 40 Abs 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.

(6) Die §§ 26 Abs 1 und 4, 29 und 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) § 26 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(8) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirken.

(9) § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(10) Die §§ 104b Abs 2, 218 Abs 2 und § 224 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 75 Abs 1 und § 80 Abs 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 80 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben. Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(12) Die §§ 3 Abs 4, 7a, 11 Abs 4b, 5 und 10, 11a bis 11e, 12 Abs 4, 15 Abs 5, 21 Abs 3, 26 Abs 3, 31a, 37, 43 Abs 3, 50d, 50h Abs 4, 50q Abs 2, 67 Abs 2, 68 Abs 1, 69 Abs 4 und 5, 72, 72a, 73 Abs 3, 74, 74a, 74b, 75, 75a, 76 Abs 2, 2b, 2c und 3, 87 Abs 2a, 88 Abs 1, 7 und 8, 90 Abs 3, 91 Abs 1 und 2, 94 Abs 1 und 8, 99h, 101 Abs 1, 102 Abs 2, 103 Abs 2 und 4, 104a Abs 5 und 7, 105a Abs 8, 105b Abs 4, 105c Abs 1 und 3, 112 Abs 2, 115 Abs 1a, 117, 118 Abs 2, 119 Abs 2 und 3, 119c Abs 1, 2 und 3, 120 Abs 1, 120a, 120b Abs 2, 5, 6 und 10, 120c Abs 1, 120d Abs 1, 124 Abs 5, 127 Abs 1, 2, 4 und 5, 129 Abs 1, 129a, 129b Abs 2, 5, 6 und 10, 129c Abs 1, 129d Abs 1, 131 Abs 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, 150 Abs 2, 152 Abs 4, 266 Abs 1, 4a, 4b und 4c, 313 Abs 1, 314 Abs 1 und 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(13) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 12 neu abgeschlossen werden.

(14) Die §§ 129 Abs 1, 129a, 129b Abs 5, 6 und 10, 129c Abs 1, 129d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 120 Abs 1, 120a, 120b Abs 5, 6 und 10, 120c und 120d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 12 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(15) Die §§ 31 Abs 3, 50s Abs 4a, 50t Abs 4a, 119e Abs 5, 128b Abs 5, 129j, 314 Abs 1 und§ 324 Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in KraftLArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(16) Die §§ 50s Abs 4a und 50t Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 angetreten werden.

(17) Die §§ 119e Abs 5 und 128b Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 15 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 liegt. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die Dreimonatsfrist des § 129j Abs 3 unterschritten werden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 19.12.2019 bis 31.12.2021
(1) Die §§ 14a, 49a Abs 1, 50h Abs 1 und 2, 101 Abs 1 bis 6 sowie 8 und 9, 101a Abs 1, 101d Abs 1, 101e Abs 2 und 4, 118 Abs 1, 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1, 314 Abs 1 Z 1 bis 43, 45 bis 48 und Abs 2 sowie 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten mit 19. Juli 2017 in Kraft. Die §§ 186 Abs 1, 202 Abs 2, 209 Abs 1, 215 Abs 2, 245 Abs 1, 298 Abs 1 und 304 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 gelten für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.

(2) Die §§ 42, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 42a außer Kraft. Die §§ 42, 42a, 51f und 313 Abs 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 74/2014 und der Kundmachung LGBl Nr 60/2015 sind weiter auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2017 ereignet haben.

(3) Die §§ 50g Abs 2a und 3, 50h Abs 6, 50n Abs 2 und 50o Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.

(4) Die §§ 50o Abs 1 und 314 Abs 1 Z 44 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(5) § 101 Abs 2a Z 2, Abs 2b Z 3 und Abs 2c Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2027 außer Kraft. Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinn des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1997 in der Fassung BGBl I Nr 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Dienstnehmerschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen. Dabei ist § 40 Abs 8 des ASchG sinngemäß anzuwenden.

(6) Die §§ 26 Abs 1 und 4, 29 und 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(7) § 26 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind und für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(8) § 29 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 ist auf einvernehmliche Beendigungen des Dienstverhältnisses während einer Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung gemäß § 26 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewirken.

(9) § 34 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2018 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und ist auf Beendigungen des Dienstverhältnisses anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 ausgesprochen werden.

(10) Die §§ 104b Abs 2, 218 Abs 2 und § 224 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 75 Abs 1 und § 80 Abs 1a und 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 80 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben. Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.

(12) Die §§ 3 Abs 4, 7a, 11 Abs 4b, 5 und 10, 11a bis 11e, 12 Abs 4, 15 Abs 5, 21 Abs 3, 26 Abs 3, 31a, 37, 43 Abs 3, 50d, 50h Abs 4, 50q Abs 2, 67 Abs 2, 68 Abs 1, 69 Abs 4 und 5, 72, 72a, 73 Abs 3, 74, 74a, 74b, 75, 75a, 76 Abs 2, 2b, 2c und 3, 87 Abs 2a, 88 Abs 1, 7 und 8, 90 Abs 3, 91 Abs 1 und 2, 94 Abs 1 und 8, 99h, 101 Abs 1, 102 Abs 2, 103 Abs 2 und 4, 104a Abs 5 und 7, 105a Abs 8, 105b Abs 4, 105c Abs 1 und 3, 112 Abs 2, 115 Abs 1a, 117, 118 Abs 2, 119 Abs 2 und 3, 119c Abs 1, 2 und 3, 120 Abs 1, 120a, 120b Abs 2, 5, 6 und 10, 120c Abs 1, 120d Abs 1, 124 Abs 5, 127 Abs 1, 2, 4 und 5, 129 Abs 1, 129a, 129b Abs 2, 5, 6 und 10, 129c Abs 1, 129d Abs 1, 131 Abs 2a, 2b, 5, 7, 9 und 10, 150 Abs 2, 152 Abs 4, 266 Abs 1, 4a, 4b und 4c, 313 Abs 1, 314 Abs 1 und 315 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(13) § 7a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 12 neu abgeschlossen werden.

(14) Die §§ 129 Abs 1, 129a, 129b Abs 5, 6 und 10, 129c Abs 1, 129d Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) und die §§ 120 Abs 1, 120a, 120b Abs 5, 6 und 10, 120c und 120d in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2019 für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 12 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.

(15) Die §§ 31 Abs 3, 50s Abs 4a, 50t Abs 4a, 119e Abs 5, 128b Abs 5, 129j, 314 Abs 1 und§ 324 Abs 6 bis 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in KraftLArbO 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

(16) Die §§ 50s Abs 4a und 50t Abs 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 angetreten werden.

(17) Die §§ 119e Abs 5 und 128b Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 15 geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 liegt. § 129j in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2019 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Abs 15 und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die Dreimonatsfrist des § 129j Abs 3 unterschritten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten