§ 1 LEG § 1

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999
1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit elektrischer Energie (Elektrizität, Strom) im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Es findet daher insbesondere keine Anwendung

– auf Leitungsanlagen für elektrische Energie mit einer Spannung

über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken;

– auf Anlagen, die als Anlagen dieses Unternehmens

ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, der Luftfahrt oder des Bergbaues dienen.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 25.03.2009 bis 31.03.2018
1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz regelt die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von sowie die Versorgung mit elektrischer Energie (Elektrizität, Strom) im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz findet hinsichtlich der Vorschriften über Leitungsanlagen nur auf Leitungsanlagen für elektrischen Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt Anwendung, die sich nicht über das Gebiet des Landes Salzburg hinaus erstrecken. Vom Anwendungsbereich sind jedoch Leitungsanlagen ausgenommen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser elektrischen Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden oder ausschließlich dem ganzen oder teilweisen Betrieb von Eisenbahnen sowie dem Betrieb des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen.

(3) Im Übrigen findet dieses Gesetz nicht auf Angelegenheiten Anwendung, die nach Art 10 Abs 1 B-VG oder nach besonderen bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind. Es findet daher insbesondere keine Anwendung

– auf Leitungsanlagen für elektrische Energie mit einer Spannung

über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt, die sich auf zwei oder mehrere Länder erstrecken;

– auf Anlagen, die als Anlagen dieses Unternehmens

ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, der Luftfahrt oder des Bergbaues dienen.

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