§ 8c LEG (weggefallen)

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.02.2012 bis 31.12.9999
(1) Aufgabe der langfristigen Planung ist es, zur Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) die Verwendung des Übertragungsnetzes (Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 § 8c LEGbis 3 ElWOG) für die Deckung

1.

der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung der Notfallszenarien und

2.

der Transporterfordernisse sonstiger Kunden

zu planen.

(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Übertragungsnetzteile seiner Regelzone zu erstellen seit 09.02.2012 weggefallen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten transparent und nicht diskriminierend festzulegen; der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(3) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, wenn diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

(4) Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung bis 31. März eines Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen und von dieser dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.

Stand vor dem 09.02.2012

In Kraft vom 25.03.2009 bis 09.02.2012
(1) Aufgabe der langfristigen Planung ist es, zur Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Leitungskapazitäten (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) die Verwendung des Übertragungsnetzes (Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 § 8c LEGbis 3 ElWOG) für die Deckung

1.

der Nachfrage an Leitungskapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung der Notfallszenarien und

2.

der Transporterfordernisse sonstiger Kunden

zu planen.

(2) Der Regelzonenführer hat mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die im Landesgebiet gelegenen Übertragungsnetzteile seiner Regelzone zu erstellen seit 09.02.2012 weggefallen. Der Planungszeitraum ist vom Regelzonenführer unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten transparent und nicht diskriminierend festzulegen; der Mindestplanungszeitraum beträgt fünf Jahre. Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten sowie die Interessen aller Marktteilnehmer zu berücksichtigen.

(3) Alle Marktteilnehmer haben dem Regelzonenführer auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere Grundlagendaten, Messwerte und technische, ökonomische sowie sonstige Projektunterlagen zu geplanten Leitungsanlagen, die errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen, wenn diese Auswirkungen auf die Leitungskapazitäten des Übertragungsnetzes haben. Der Regelzonenführer kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind.

(4) Die Ergebnisse der langfristigen Planung sind der Landesregierung bis 31. März eines Kalenderjahres zur Kenntnis zu bringen und von dieser dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mitzuteilen.

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