§ 69 LEG § 69

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2018 bis 31.12.9999

Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.

Stand vor dem 28.03.2018

In Kraft vom 25.03.2009 bis 28.03.2018

Alle im Zug eines elektrizitätsrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind durch die Behörde zu beurkunden.

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