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(zu LGBl Nr 9/2005)
(1) Abweichend von den im § 41 Abs 1 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 und im § 96 Abs 2, 4 und 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 enthaltenen Bestimmungen gelten unter deren Wiederinkraftsetzung folgende Bestimmungen in der am 31Art. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 1 SKAG seit 31.12.2005 weggefallen. Jänner 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2005
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(2) Die Abgeltung der Nebenkosten hat 2005 provisorisch auf der Basis des Teilbetrages und der Prozentsätze für 2004 gemäß § 12 Abs 1 und 5 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erfolgen.
(3) Bezugnahmen auf Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sind als Bezugnahmen auf die sinngemäßen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verstehen.
(4) Bezugnahmen auf den Strukturfonds und die Strukturkommission sind als Bezugnahmen auf die Bundesgesundheitsagentur und die Bundesgesundheitskommission zu verstehen.
(5) Die für das Jahr 2005 vereinbarten zusätzlichen Mittel sind mit Ausnahme der bei den Krankenanstalten selbst verbleibenden (zusätzlichen) Kostenbeiträge provisorisch in der 1. Sektion des SAKRAF darzustellen und im Rahmen des 6. Teilbetrages (Teilbetrag für Stationärleistungen) zu verwenden.
(zu LGBl Nr 9/2005)
(1) Abweichend von den im § 41 Abs 1 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 und im § 96 Abs 2, 4 und 5 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 enthaltenen Bestimmungen gelten unter deren Wiederinkraftsetzung folgende Bestimmungen in der am 31Art. Dezember 2004 geltenden Fassung vom 1 SKAG seit 31.12.2005 weggefallen. Jänner 2005 bis einschließlich 31. Dezember 2005
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(2) Die Abgeltung der Nebenkosten hat 2005 provisorisch auf der Basis des Teilbetrages und der Prozentsätze für 2004 gemäß § 12 Abs 1 und 5 des Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes 2001 in seiner am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung zu erfolgen.
(3) Bezugnahmen auf Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sind als Bezugnahmen auf die sinngemäßen Bestimmungen der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens zu verstehen.
(4) Bezugnahmen auf den Strukturfonds und die Strukturkommission sind als Bezugnahmen auf die Bundesgesundheitsagentur und die Bundesgesundheitskommission zu verstehen.
(5) Die für das Jahr 2005 vereinbarten zusätzlichen Mittel sind mit Ausnahme der bei den Krankenanstalten selbst verbleibenden (zusätzlichen) Kostenbeiträge provisorisch in der 1. Sektion des SAKRAF darzustellen und im Rahmen des 6. Teilbetrages (Teilbetrag für Stationärleistungen) zu verwenden.