§ 2 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt inim Sinn des § 1 Abs 1 sind:

1.

Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des GeschlechtsGeschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 Z 1);

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

a)

für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholkranke),

b)

für die Untersuchung und Behandlung von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5.

selbstständigeselbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbstständigeselbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigenselbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn esdieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.

(2) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

a)

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden.

Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (§ 57) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 5 mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

1.

Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Chirurgie,

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

5.

Innere Medizin,

6.

Kinder- und Jugendheilkunde,

7.

Neurologie,

8.

Orthopädie und Traumatologie,

9.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

10.

Urologie.

Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensiv- bzw Überwachungspflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;

c)

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.

(3) Die Voraussetzungen des Abs 2 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im § 49a geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit bzw eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Abs 2 lit b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 2 Abs 2 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.

(5) In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 3 bis 6 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:

1.

Departments

a)

für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie in Form von Satellitendepartments (§ 1 Abs 1 Z 3),

b)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

c)

für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie,

d)

für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,

e)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

f)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Urologie;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach;

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(6) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,

1.

dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 lit a § 2a Abs 1 Z 1 bis c3 sowie Abs 5 § 2a Abs 4 festgestellt werden;

2.

in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist;

3.

welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß Abs 2 § 2a Abs 1 bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.03.2018 bis 30.11.2019

(1) Die Krankenanstalten werden eingeteilt inim Sinn des § 1 Abs 1 sind:

1.

Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des GeschlechtsGeschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 Z 1);

2.

Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholabhängige), oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

a)

für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (zB Anstalten für Lungenkrankheiten, für psychisch Kranke oder für Alkoholkranke),

b)

für die Untersuchung und Behandlung von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3.

Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4.

Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5.

selbstständigeselbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbstständigeselbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer stationären Aufnahme nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbstständigenselbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn esdieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist, und die Entlassung noch am Tag der Aufnahme erfolgt. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6.

militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001 stehen.

(2) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

a)

Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden.

Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für medizinische Radiologie-Diagnostik und für die Vornahme von Obduktionen (§ 57) vorhanden sein und durch Fachärzte des betreffenden Sonderfachs betreut werden. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein;

b)

Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs 5 mit bettenführenden Abteilungen zumindest für:

1.

Augenheilkunde und Optometrie,

2.

Chirurgie,

3.

Frauenheilkunde und Geburtshilfe,

4.

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde,

5.

Innere Medizin,

6.

Kinder- und Jugendheilkunde,

7.

Neurologie,

8.

Orthopädie und Traumatologie,

9.

Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und

10.

Urologie.

Ferner müssen Einrichtungen für Anästhesiologie und Intensivmedizin, für Hämodialyse, für Strahlendiagnostik und -therapie sowie Nuklearmedizin, für Physikalische Medizin und für Intensivpflege (inklusive Intensiv- bzw Überwachungspflege für Neonatologie und Pädiatrie) vorhanden sein und durch Fachärzte des entsprechenden Sonderfachs betreut werden; entsprechend dem Bedarf hat die Betreuung auf dem Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie durch eigene Einrichtungen oder durch Fachärzte als Konsiliarärzte zu erfolgen. In den nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot in Betracht kommenden weiteren medizinischen Sonderfächern muss eine ärztliche Betreuung durch Fachärzte als Konsiliarärzte gesichert sein. Schließlich müssen eine Anstaltsapotheke, ein Pathologisches Institut sowie ein Institut für medizinische und chemische Labordiagnostik geführt werden;

c)

Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß § 1 Abs 1 Z 1 der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 dienen (Universitätsklinik und klinische Institute), gelten in diesem Umfang als Zentralkrankenanstalten.

(3) Die Voraussetzungen des Abs 2 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Dies gilt auch bei der örtlich getrennten Unterbringung in einem anderen Bundesland und unter den im § 49a geregelten Voraussetzungen auf dem Gebiet eines anderen Staates. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheit bzw eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden. Von der Errichtung einzelner im Abs 2 lit b vorgesehenen Abteilungen und sonstiger Einrichtungen kann mit Bewilligung der Landesregierung abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in jenem Einzugsbereich, in dem die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf (Mehrstandortkrankenanstalt), ist im Bescheid, mit dem die Errichtungsbewilligung erteilt wird, für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe gemäß § 2 Abs 2 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.

(5) In Standardkrankenanstalten und Schwerpunktkrankenanstalten können nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 3 bis 6 folgende reduzierte Organisationsformen eingerichtet werden:

1.

Departments

a)

für Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie in Form von Satellitendepartments (§ 1 Abs 1 Z 3),

b)

für Akutgeriatrie/Remobilisation im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin oder Abteilungen für Neurologie,

c)

für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie,

d)

für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie,

e)

für Psychosomatik für Erwachsene vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Psychiatrie oder für Innere Medizin und

f)

für Kinder- und Jugendpsychosomatik vorrangig im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie;

2.

Fachschwerpunkte für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie bzw Orthopädie und Traumatologie sowie Urologie;

3.

dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach;

4.

dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

Die Einrichtung reduzierter Organisationsformen ist mit Ausnahme von Departments für Psychosomatik (Z 1 lit e und f) nur in begründeten Ausnahmefällen etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig, wenn der wirtschaftliche Betrieb einer Abteilung mangels ausreichender Auslastung nicht erwartet werden kann.

(6) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Rechtsträgers der Krankenanstalt mit Bescheid feststellen,

1.

dass die vom Rechtsträger geführte Krankenanstalt als Allgemeine Krankenanstalt, Sonderkrankenanstalt, Pflegeanstalt für chronisch Kranke, Sanatorium oder selbstständiges Ambulatorium gilt. Bei Allgemeinen Krankenanstalten kann weiters das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 2 lit a § 2a Abs 1 Z 1 bis c3 sowie Abs 5 § 2a Abs 4 festgestellt werden;

2.

in welchem Umfang ein Leistungsangebot für eine bestimmte Krankenanstalt bewilligt worden ist;

3.

welche Versorgungsstufe je Leistungsbereich gemäß Abs 2 § 2a Abs 1 bei Mehrstandortkrankenanstalten für jeden Standort maßgeblich ist.

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