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(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß § 7 Abs 2 in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.
(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.
(1) Im Bewilligungsbescheid ist auszusprechen, ob und unter welchen zur Sicherung der Erfordernisse des § 7 Abs 1 lit b und c notwendigen Auflagen und Bedingungen die Errichtung der bettenführenden Krankenanstalt bewilligt wird. Bei Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mittel gemäß § 7 Abs 2 in Anspruch nehmen wollen, ist ferner entsprechend dem Salzburger Landeskrankenanstaltenplan die höchstzulässige Bettenanzahl festzulegen.
(2) Im Bewilligungsbescheid ist eine Frist zu setzen, binnen der mit der Ausführung der bewilligten Maßnahme zu beginnen ist. Die Frist darf nicht mehr als zwei Jahre betragen. Die Errichtungsbewilligung erlischt mit Ablauf der gesetzten Frist, wenn bis dahin nicht mit der Ausführung begonnen worden ist.