§ 12b SKAG § 12b

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2018 bis 31.12.9999

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:

1.

die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;

2.

die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt;

3.

die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;

4.

von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.;

5.

Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist.

Stand vor dem 28.02.2018

In Kraft vom 01.06.2011 bis 28.02.2018

Der Antrag auf Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums hat zu enthalten:

1.

die genaue Angabe des beabsichtigten Anstaltszweckes und Leistungsangebotes (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) der Krankenanstalt;

2.

die beabsichtigte Bezeichnung, den geplanten Standort sowie das beabsichtigte Einzugsgebiet der Krankenanstalt;

3.

die zur Beurteilung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben;

4.

von einem Bausachverständigen ausgearbeitete maßstäbliche Baupläne sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in zweifacher Ausfertigung.;

5.

Angaben darüber, ob ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherungsträger über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist.

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