§ 12c SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG:

1.

die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

2.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

3.

die Ärztekammer für Salzburg;

4.

bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aDie gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
  3. (2)Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (Paragraph eins, SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.2023
(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller folgende Körperschaften hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung (§ 8 AVG) und das Recht der Beschwerde gemäß Art 132 Abs 5 B-VG sowie das Recht der Revision gemäß Art 133 Abs 8 B-VG:

1.

die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten;

2.

der Dachverband der Sozialversicherungsträger;

3.

die Ärztekammer für Salzburg;

4.

bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer.

(2) Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

  1. (1)Absatz einsIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach § 12a Abs 1 lit a zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich der nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a, zu prüfenden wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 4, B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbandes zu erfolgen.
  2. (1a)Absatz eins aDie gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer haben die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
  3. (2)Absatz 2Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 12a Abs 1 lit a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (§ 1 SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.Im Bewilligungsverfahren ist auf Kosten des Antragstellers ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitutes zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a und eine begründete Stellungnahme des Salzburger Gesundheitsfonds (Paragraph eins, SAGES-Gesetz 2016) zum Vorliegen dieser Kriterien einzuholen.

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