§ 12f SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oderein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a).eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,).

    Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums durch einen Krankenversicherungsträger ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (§ 339 ASVG) oderein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für Salzburg bzw der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt (Paragraph 339, ASVG) oder
    2. 2.Ziffer 2eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (§ 12a Abs 1 lit a).eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann (Paragraph 12 a, Absatz eins, Litera a,).

    Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger andere Rechtsträger mit dem Betrieb eines Ambulatoriums betraut.

  2. (2)Absatz 2Die Voraussetzung gemäß Abs 1 Z 1 gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.Die Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gilt jedenfalls dann als erfüllt, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach Paragraph 14, PrimVG zu keinem positiven Abschluss geführt hat.

(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2024,).

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