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(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn
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(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 12f Z 2 vorliegt und die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Abs 1 lit c gegeben sind.
(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).
(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Diese darf, wenn nicht Abs 2 Anwendung findet, nur erteilt werden, wenn
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(1a) Der Träger der Krankenanstalt hat zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs 1 lit b der Behörde die Anzeige gemäß § 17 des Baupolizeigesetzes 1997 samt aller Beilagen, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.
(2) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers ist zu erteilen, wenn entweder eine Einigung gemäß § 339 ASVG oder eine Errichtungsbewilligung gemäß § 12f Z 2 vorliegt und die Voraussetzungen des Abs 1 lit b, d bis f sowie im Fall einer Errichtungsbewilligung auch Abs 1 lit c gegeben sind.
(3) Beim Betrieb von selbstständigen Ambulatorien, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb des selbstständigen Ambulatoriums ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Trägers der Medizinischen Universität zum regeln.
(4) Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherung eines diesem Gesetz entsprechenden Betriebes des selbstständigen Ambulatoriums notwendigen Auflagen und Bedingungen festzulegen.
(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 66/2019).