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Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur (§ 59d des Krankenanstaltengesetzes§ 56a ff KAKuG) bekannt zu meldengeben.
Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur (§ 59d des Krankenanstaltengesetzes§ 56a ff KAKuG) bekannt zu meldengeben.