§ 19 SKAG § 19

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Mitteilungspflichten

§ 19

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur 59d des Krankenanstaltengesetzes§ 56a ff KAKuG) bekannt zu meldengeben.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2000
Mitteilungspflichten

§ 19

Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der StrukturkommissionBundesgesundheitsagentur 59d des Krankenanstaltengesetzes§ 56a ff KAKuG) bekannt zu meldengeben.

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