§ 24 SKAG § 24

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben sowie – für den Fall dessen Verhinderung – ein geeigneter Arzt als Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten bleibt unberührt. In Krankenanstalten, deren Größe dies im Zusammenhang mit der in der Anstaltsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.

(3) Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, muss der verantwortliche Leiter des ärztlichen Dienstes durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Dieser Arzt ist der Landesregierung namhaft zu machen.

(4) Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 2 Abs 1 Z 3) kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(5) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, nur fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.

(5a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.

(6) Die Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf – unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigung – der Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist, wenn sie nicht im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgt, vor Dienstantritt des Arztes einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Keiner Genehmigung bedarf die Besetzung jener Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat eine nach Abs 6 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder wenn die in Betracht kommenden Ärzte sich schwer wiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 2 Abs 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.

(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu.

Stand vor dem 31.07.2017

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.07.2017

(1) Der ärztliche Dienst darf in Krankenanstalten nur von Personen versehen werden, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind.

(2) Für jede Krankenanstalt ist ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Patienten zusammenhängenden Aufgaben sowie – für den Fall dessen Verhinderung – ein geeigneter Arzt als Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Rechtsträgers der Krankenanstalt in Wirtschaftsangelegenheiten bleibt unberührt. In Krankenanstalten, deren Größe dies im Zusammenhang mit der in der Anstaltsordnung vorgenommenen Aufgabenverteilung erfordert, ist die Leitung des ärztlichen Dienstes hauptberuflich auszuüben.

(3) Bei Verhinderung des ärztlichen Leiters ist dieser von seinem Stellvertreter zu vertreten. Ist auch dieser verhindert, muss der verantwortliche Leiter des ärztlichen Dienstes durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt vertreten werden. Dieser Arzt ist der Landesregierung namhaft zu machen.

(4) Pflegeanstalten für chronisch Kranke (§ 2 Abs 1 Z 3) kann die Landesregierung vom Erfordernis der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Stellvertreters) Nachsicht erteilen, wenn die Aufsicht durch einen geeigneten Arzt gewährleistet ist.

(5) Mit der Führung von Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten für die Behandlung bestimmter Krankheiten, von Laboratorien, Ambulatorien oder Prosekturen von Krankenanstalten dürfen nur Fachärzte des einschlägigen medizinischen Sonderfaches, wenn aber ein Sonderfach nicht besteht, nur fachlich qualifizierte Ärzte betraut werden. Für den Fall der Verhinderung ist die Vertretung durch einen in gleicher Weise qualifizierten Arzt sicherzustellen.

(5a) Sofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.

(6) Die Bestellung des ärztlichen Leiters (Stellvertreters) und des Leiters der Prosektur einer Krankenanstalt bedarf – unbeschadet einer nach sonstigen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigung – der Genehmigung der Landesregierung. Eine solche Genehmigung ist, wenn sie nicht im Rahmen der Betriebsgenehmigung erfolgt, vor Dienstantritt des Arztes einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn die in Betracht kommenden Ärzte den für ihre Bestellung in den vorstehenden Vorschriften vorgesehenen Bedingungen entsprechen. Keiner Genehmigung bedarf die Besetzung jener Stellen, die auf Grund der einschlägigen Universitätsvorschriften besetzt werden.

(7) Die Landesregierung hat eine nach Abs 6 erteilte Genehmigung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind, deren Nichtvorhandensein nachträglich hervorkommt oder wenn die in Betracht kommenden Ärzte sich schwer wiegender oder wiederholter Verstöße gegen ihre Pflichten schuldig gemacht haben.

(8) In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als klinische Institute in klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung bzw sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der klinischen Abteilung zu. In Abteilungen von Krankenanstalten, in deren Rahmen Departments gemäß § 2 Abs 4 geführt werden, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß Abs 5 mit der Führung der Abteilung betrauten Arzt, sondern dem Leiter des Departments zu.

(9) In gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der gemeinsamen Einrichtung zu.

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