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(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene sind zu bestellen:
1. | für jedes Zahnambulatorium ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Abs 2), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter); | |||||||||
2. | für jede Zentralkrankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker); | |||||||||
3. | für jede sonstige Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Abs 2), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter). | |||||||||
Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung richtet sich im Einzelfall nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt. In Zentralkrankenanstalten ist die betreffende Person hauptberuflich zum Krankenhaushygieniker zu bestellen und mit der erforderlichen räumlichen, strukturellen und organisatorischen Ausstattung zu versehen. |
(2) Zum Hygienebeauftragten dürfen nur Ärzte bestellt werden, die die Absolvierung einer Grundausbildung und die Fortbildung für Krankenhaushygieniker an einem einschlägigen Universitätsinstitut oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
(3) Zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten ist in bettenführenden Krankenanstalten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes als Hygienefachkraft zu bestellen, die ihre Tätigkeit in Zentralkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben hat. In bettenführenden Krankenanstalten ist weiters ein Hygieneteam einzurichten, dem der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und allenfalls weitere für die Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(4) Die Bestellung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten sowie der Hygienefachkraft ist der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Ausbildungsnachweise sowie einem Nachweis über das Ausmaß der Beschäftigung anzuzeigen.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams zählen alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in
Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen, insbesondere:
a) | die Erstellung von Arbeitsanleitungen bzw Richtlinien zu hygienisch relevanten Tätigkeiten; | |||||||||
b) | die Erstellung der Hygienepläne; | |||||||||
c) | die Infektionsüberwachung und -statistik; | |||||||||
d) | die Information und Fortbildung der Mitarbeiter der Krankenanstalt über die Belange der Hygiene; | |||||||||
e) | die Erstellung von abteilungs- bzw stationsspezifischen Hygienerichtlinien; | |||||||||
f) | die Überwachung der Einhaltung der Hygienerichtlinien; | |||||||||
g) | die Beratung bei der Auswahl von Ge- und Verbrauchsgütern mit hygienischer Relevanz und | |||||||||
h) | die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. | |||||||||
Das Hygieneteam hat alle für die Wahrung der Hygiene der Krankenanstalt wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Maßnahmen zu beschließen, welche durch die für die Umsetzung jeweils Verantwortlichen zu vollziehen sind. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit umgesetzt, hat das Hygieneteam diesen Umstand der Landesregierung anzuzeigen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt die Beseitigung hygienischer Missstände aufzutragen hat. |
(6) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten durch Pseudonymisierung im Sinn des Art 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(7) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte oder bei Bestehen eines Hygieneteams dieses Team ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalten sowie bei der Anschaffung von Geräten, wenn durch sie eine Infektionsgefahr gegeben sein kann, beizuziehen.
(810) Die in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, dem Krankenhaushygieniker bzw dem Hygienebeauftragten alle Informationen, die für die Erfüllung der unter Abs 5 angeführten Aufgaben erforderlich sind, zukommen zu lassen und ihn über besondere Vorkommnisse, insbesondere bei der Infektionsüberwachung (Bakteriologie, Virologie etc), in Kenntnis zu setzen.
(911) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder hygienebeauftragten Arztes bei Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Abs 2) auch durch den ärztlichen Leiter wahrgenommen werden. Bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs 5 ist der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.
(1) Zur Wahrung der Belange der Hygiene sind zu bestellen:
1. | für jedes Zahnambulatorium ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Abs 2), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Zahnarzt oder Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Hygienebeauftragter); | |||||||||
2. | für jede Zentralkrankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker); | |||||||||
3. | für jede sonstige Krankenanstalt ein Facharzt für Hygiene und Mikrobiologie (Krankenhaushygieniker) oder ein fachlich geeigneter (Abs 2), zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Arzt (Hygienebeauftragter). | |||||||||
Das zeitliche Ausmaß der Beschäftigung richtet sich im Einzelfall nach der Größe und dem Leistungsangebot der Krankenanstalt. In Zentralkrankenanstalten ist die betreffende Person hauptberuflich zum Krankenhaushygieniker zu bestellen und mit der erforderlichen räumlichen, strukturellen und organisatorischen Ausstattung zu versehen. |
(2) Zum Hygienebeauftragten dürfen nur Ärzte bestellt werden, die die Absolvierung einer Grundausbildung und die Fortbildung für Krankenhaushygieniker an einem einschlägigen Universitätsinstitut oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen.
(3) Zur Unterstützung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten ist in bettenführenden Krankenanstalten mindestens eine qualifizierte Person des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder des gehobenen medizinischtechnischen Dienstes als Hygienefachkraft zu bestellen, die ihre Tätigkeit in Zentralkrankenanstalten hauptberuflich auszuüben hat. In bettenführenden Krankenanstalten ist weiters ein Hygieneteam einzurichten, dem der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte, die Hygienefachkraft und allenfalls weitere für die Belange der Hygiene bestellte Angehörige des ärztlichen und des nichtärztlichen Dienstes der Krankenanstalt angehören.
(4) Die Bestellung des Krankenhaushygienikers bzw des Hygienebeauftragten sowie der Hygienefachkraft ist der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Ausbildungsnachweise sowie einem Nachweis über das Ausmaß der Beschäftigung anzuzeigen.
(5) Zu den Aufgaben des Hygieneteams zählen alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen in
Krankenanstalten und der Gesunderhaltung dienen, insbesondere:
a) | die Erstellung von Arbeitsanleitungen bzw Richtlinien zu hygienisch relevanten Tätigkeiten; | |||||||||
b) | die Erstellung der Hygienepläne; | |||||||||
c) | die Infektionsüberwachung und -statistik; | |||||||||
d) | die Information und Fortbildung der Mitarbeiter der Krankenanstalt über die Belange der Hygiene; | |||||||||
e) | die Erstellung von abteilungs- bzw stationsspezifischen Hygienerichtlinien; | |||||||||
f) | die Überwachung der Einhaltung der Hygienerichtlinien; | |||||||||
g) | die Beratung bei der Auswahl von Ge- und Verbrauchsgütern mit hygienischer Relevanz und | |||||||||
h) | die fachliche und inhaltliche Begleitung der Maßnahmen zur Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung hat nach einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Surveillance-System zu erfolgen. | |||||||||
Das Hygieneteam hat alle für die Wahrung der Hygiene der Krankenanstalt wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Maßnahmen zu beschließen, welche durch die für die Umsetzung jeweils Verantwortlichen zu vollziehen sind. Werden die erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb angemessener Zeit umgesetzt, hat das Hygieneteam diesen Umstand der Landesregierung anzuzeigen, die dem Rechtsträger der Krankenanstalt die Beseitigung hygienischer Missstände aufzutragen hat. |
(6) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen. Die Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen berechtigt, personenbezogene Daten der Patienten durch Pseudonymisierung im Sinn des Art 4 Z 5 Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten und für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.
(7) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.
(8) Die Träger der Krankenanstalten sind verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(9) Der Krankenhaushygieniker bzw der Hygienebeauftragte oder bei Bestehen eines Hygieneteams dieses Team ist bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalten sowie bei der Anschaffung von Geräten, wenn durch sie eine Infektionsgefahr gegeben sein kann, beizuziehen.
(810) Die in der Krankenanstalt beschäftigten Ärzte, die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sowie die Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sind verpflichtet, dem Krankenhaushygieniker bzw dem Hygienebeauftragten alle Informationen, die für die Erfüllung der unter Abs 5 angeführten Aufgaben erforderlich sind, zukommen zu lassen und ihn über besondere Vorkommnisse, insbesondere bei der Infektionsüberwachung (Bakteriologie, Virologie etc), in Kenntnis zu setzen.
(911) In selbstständigen Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder hygienebeauftragten Arztes bei Nachweis der entsprechenden fachlichen Eignung (Abs 2) auch durch den ärztlichen Leiter wahrgenommen werden. Bei der Besorgung der Aufgaben gemäß Abs 5 ist der Krankenhaushygieniker oder der Hygienebeauftragte beizuziehen.