§ 29 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs 1 gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Als fachlich geeignet im Sinn des Abs 1 gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.Als fachlich geeignet im Sinn des Absatz eins, gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
  3. (3)Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem

7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

  1. (5)Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.01.2002 bis 14.11.2024
(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.

(2) Als fachlich geeignet im Sinn des Abs 1 gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.

(3) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem

  1. (1)Absatz einsDer Rechtsträger der Krankenanstalt hat eine fachlich geeignete Person zur Wahrnehmung der technischen Sicherheit und des einwandfreien Funktionierens der in der Krankenanstalt verwendeten medizinisch-technischen Geräte und technischen Einrichtungen zu bestellen (Technischer Sicherheitsbeauftragter). Die Bestellung ist der Landesregierung anzuzeigen; dabei sind auch Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Als fachlich geeignet im Sinn des Abs 1 gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.Als fachlich geeignet im Sinn des Absatz eins, gelten Personen jedenfalls dann, wenn sie Absolventen einer Technischen Universität oder Höheren Technischen Lehranstalt einschlägiger Fachrichtung und auf dem Gebiet der technischen Sicherheit mit den speziellen Erfordernissen einer Krankenanstalt besonders vertraut sind und über eine zumindest einjährige Berufserfahrung auf diesem Gebiet verfügen.
  3. (3)Absatz 3Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat die medizinischtechnischen Geräte und die technischen Einrichtungen der Krankenanstalt zum Schutz der in Behandlung stehenden Personen regelmäßig zu überprüfen bzw für solche Überprüfungen zu sorgen. Er hat ferner für die Beseitigung von Gefahren, die sich aus festgestellten Mängeln ergeben, sowie für die Behebung der Mängel zu sorgen. Vom Ergebnis der Überprüfungen bzw von festgestellten Mängeln und deren Behebung sind unverzüglich der ärztliche Leiter und der Verwaltungsleiter in Kenntnis zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem

7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten.

(5) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

  1. (5)Absatz 5Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat ferner den ärztlichen Leiter und den Verwaltungsleiter in allen Fragen der Betriebssicherheit und des einwandfreien Funktionierens der medizinisch-technischen Geräte und der technischen Einrichtungen zu beraten. Er ist auch bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten der Krankenanstalt sowie bei der Anschaffung von medizinisch-technischen Geräten und technischen Einrichtungen zuzuziehen.

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