§ 32 SKAG § 32

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Fortbildung des nichtärztlichen Personals

§ 32

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2001
Fortbildung des nichtärztlichen Personals

§ 32

Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.

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