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Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.
Die Träger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass eine regelmäßige Fortbildung des Krankenpflegepersonalsder Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals gewährleistet ist.