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(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen, für den Patientenvertreter und seine Mitarbeiter (§ 22), die Mitglieder der Ethikkommission (§ 30) und die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg besteht Verschwiegenheitspflicht, soweit ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, gemäß § 5 OTPG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht hat, wenn nicht eine andere gesetzliche oder dienstrechtliche Regelung besteht, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und, wo ein solcher nicht bestellt ist (§ 24 Abs 4), der die Aufsicht führende Arzt festzustellen.
(3) Als in einer Krankenanstalt beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen im Sinn des Abs 1 gelten auch die mit der Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten beim Rechtsträger der Krankenanstalt oder gemäß § 35 Abs 12 betrauten Rechtsträger befassten oder befasst gewesenen Personen.
(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten und beschäftigt gewesenen Personen, für den Patientenvertreter und seine Mitarbeiter (§ 22), die Mitglieder der Ethikkommission (§ 30) und die Mitglieder der Ausbildungskommission der Ärztekammer für Salzburg besteht Verschwiegenheitspflicht, soweit ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle die Krankheit betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die den zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei Eingriffen, die der Entnahme von Organen oder Organteilen Verstorbener zum Zweck der Transplantation dienen, gemäß § 5 OTPG auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege, gerechtfertigt ist. Das Nichtbestehen der Verschwiegenheitspflicht hat, wenn nicht eine andere gesetzliche oder dienstrechtliche Regelung besteht, der ärztliche Leiter der Krankenanstalt und, wo ein solcher nicht bestellt ist (§ 24 Abs 4), der die Aufsicht führende Arzt festzustellen.
(3) Als in einer Krankenanstalt beschäftigte oder beschäftigt gewesene Personen im Sinn des Abs 1 gelten auch die mit der Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten beim Rechtsträger der Krankenanstalt oder gemäß § 35 Abs 12 betrauten Rechtsträger befassten oder befasst gewesenen Personen.