§ 37 SKAG § 37

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Wirtschaftsaufsicht

§ 37

(1) Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten (§ 70 Abs 2) oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes) erhalten, unterliegen - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Aufsichtsrechte - der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Rechtsträger von im Abs 1 angeführten KrankenanstaltenFondskrankenanstalten haben:

1.

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;

2.

ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;

3.

sofern es sich nicht um Krankenanstalten handelt, derenjährlich – unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht – dem SAGES in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

Rechtsträger das Land Salzburg ist, jährlich - unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht - der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

a)

ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November, bei Krankenanstalten des Landes jedoch jedenfalls so rechtzeitig, dass die Genehmigung des SAGES vor der Vorlage des Haushaltsplanes an den Landtag (Art 1 des Landesrechnungsgesetzes vom Jahre 1930, LGBl Nr 74 aus 1931) erfolgen kann;

b)

die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner sowie; und

c)

die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;

4.

Verträge, die sieVerträge nach § 148 Z 710 ASVG bzw nach den §§ 87 oderund 92 abschließen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit durch die Landesregierung genehmigen zu lassen; ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Verträge, die sich auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger das Land istim Einvernehmen mit dem SAGES abzuschließen;

5.

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.

(3) Der SAGES hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n SAGES-Gesetz) hinzuweisen.

(4) Die imunter Abs 1 genanntenerster Satz fallenden Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierungdes SAGES jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.

(45) Genehmigungspflichtige Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Landesregierungvor deren Abschluss dem SAGES vorzulegen; zur. Zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der VertragspartnerVertragsparteien berechtigt. Die Genehmigung nach Abs 4Das Einvernehmen gilt als erteilthergestellt, wenn die Landesregierungder SAGES dem Vertragsinhalt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagtwiderspricht.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.01.2006 bis 01.01.2006
Wirtschaftsaufsicht

§ 37

(1) Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem SAGES erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den SAGES und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Sonstige Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang erhalten (§ 70 Abs 2) oder zum Errichtungsaufwand oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 57 und 59 des Krankenanstaltengesetzes) erhalten, unterliegen - unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Aufsichtsrechte - der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Rechtsträger von im Abs 1 angeführten KrankenanstaltenFondskrankenanstalten haben:

1.

ihr Vermögen durch genaue Inventare in ständiger Übersicht zu halten und über ihre Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft Buch zu führen;

2.

ihre Verwaltungs- und Wirtschaftsführung einfach und sparsam zu halten und Ausgaben bzw Aufwendungen (Auslagen) zu vermeiden, die nicht durch die Erhaltung und den Betrieb der Krankenanstalt sowie durch Leistungen an die Patienten unbedingt geboten sind;

3.

sofern es sich nicht um Krankenanstalten handelt, derenjährlich – unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht – dem SAGES in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

Rechtsträger das Land Salzburg ist, jährlich - unbeschadet einer allenfalls nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Genehmigungspflicht - der Landesregierung in dreifacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen:

a)

ihre Voranschlagsentwürfe und voraussichtlichen Dienstpostenpläne für das Folgejahr bis zum 15. November, bei Krankenanstalten des Landes jedoch jedenfalls so rechtzeitig, dass die Genehmigung des SAGES vor der Vorlage des Haushaltsplanes an den Landtag (Art 1 des Landesrechnungsgesetzes vom Jahre 1930, LGBl Nr 74 aus 1931) erfolgen kann;

b)

die beschlossenen Voranschläge und Dienstpostenpläne bis zum 31. Jänner sowie; und

c)

die Rechnungsabschlüsse für das vergangene Jahr bis zum 31. März;

4.

Verträge, die sieVerträge nach § 148 Z 710 ASVG bzw nach den §§ 87 oderund 92 abschließen, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit durch die Landesregierung genehmigen zu lassen; ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Verträge, die sich auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger das Land istim Einvernehmen mit dem SAGES abzuschließen;

5.

den mit der Handhabung der Wirtschaftsaufsicht betrauten Organen jederzeit Zutritt zu allen Räumen, Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt und Einsicht in alle sie betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren sowie ihnen alle verlangten Auskünfte über die Krankenanstalt zu erteilen und ihnen von den eingesehenen Unterlagen Abschriften und Kopien herstellen zu lassen.

(3) Der SAGES hat bei der Genehmigung der Voranschläge und Voranschlagsentwürfe gemäß Abs 2 Z 3 die Rechtsträger auch auf die für ihre Fondskrankenanstalten allenfalls bestehenden Budgetvorgaben der Gesundheitsplattform (§ 24 Abs 1 Z 1 lit n SAGES-Gesetz) hinzuweisen.

(4) Die imunter Abs 1 genanntenerster Satz fallenden Krankenanstalten sind durch Organe der Landesregierungdes SAGES jährlich einmal einer eingehenden Besichtigung zur Überprüfung ihrer Wirtschaftsführung zu unterziehen. Dafür gilt die Vorschrift des Abs 2 Z 5.

(45) Genehmigungspflichtige Verträge gemäß Abs 2 Z 4 sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Landesregierungvor deren Abschluss dem SAGES vorzulegen; zur. Zur Vorlage ist unbeschadet der sich nach Abs 2 Z 4 ergebenden Verpflichtung jeder der VertragspartnerVertragsparteien berechtigt. Die Genehmigung nach Abs 4Das Einvernehmen gilt als erteilthergestellt, wenn die Landesregierungder SAGES dem Vertragsinhalt nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Genehmigung schriftlich versagtwiderspricht.

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