§ 42 SKAG § 42

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999
Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

§ 42

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 54 Abs 2);

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

e)

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 20 Abs 1 lit a) sowie auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich (§ 20 Abs 1 lit c) in gleicher Höhe (§ 64) festgesetzt ist;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt – unbeschadet § 61 Abs 1 – von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; und

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 26.02.2000 bis 31.12.2000
Gemeinnützigkeit einer Krankenanstalt

§ 42

Eine Krankenanstalt ist gemeinnützig, wenn

a)

ihr Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt;

b)

jeder Aufnahmebedürftige nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen aufgenommen wird (§ 54 Abs 2);

c)

die Patienten so lange in der Krankenanstalt untergebracht, ärztlich behandelt, gepflegt und verköstigt werden, als es ihr Gesundheitszustand nach dem Ermessen des behandelnden Arztes erfordert;

d)

für die ärztliche Behandlung einschließlich der Pflege sowie, unbeschadet einer Aufnahme in die Sonderklasse, für Verpflegung und Unterbringung ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich ist;

e)

das Entgelt für die Leistungen der Krankenanstalt für alle Patienten derselben Gebührenklasse, allenfalls unter Bedachtnahme auf eine Gliederung in Abteilungen und sonstige bettenführende Organisationseinheiten oder Pflegegruppen für Akutkranke und für Langzeitbehandlung (§ 20 Abs 1 lit a) sowie auf Tag- oder Nachtbetrieb oder den halbstationären Bereich (§ 20 Abs 1 lit c) in gleicher Höhe (§ 64) festgesetzt ist;

f)

die Bediensteten der Krankenanstalt – unbeschadet § 61 Abs 1 – von den Patienten oder deren Angehörigen auf keinerlei Art entlohnt werden dürfen; und

g)

die Zahl der für die Sonderklasse bestimmten Betten ein Viertel der für die Anstaltspflege bereitstehenden Bettenzahl nicht übersteigt.

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