§ 50 SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:

1.

zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;

2.

zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;

3.

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;

4.

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;

5.

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;

6.

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder

7.

zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn

a)

der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder

b)

durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.

(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.

(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einszur Leistung erster ärztlicher Hilfe;
    2. 2.Ziffer 2zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
    3. 3.Ziffer 3zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
    4. 4.Ziffer 4über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
    5. 5.Ziffer 5im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
    7. 7.Ziffer 7zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin; oder
    8. 8.Ziffer 8für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender, in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017 festgelegter Aufgaben bzw Leistungen.für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender, in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2017, festgelegter Aufgaben bzw Leistungen.
    9. 7.Ziffer 7zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
  2. (2)Absatz 2Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wennFerner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
    1. a)Litera ader Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder
    2. b)Litera bdurch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Absatz eins, angeführten Aufgaben zu befürchten ist.
  4. (4)Absatz 4Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
  5. (5)Absatz 5Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.08.2017 bis 31.12.2023
(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:

1.

zur Leistung erster ärztlicher Hilfe;

2.

zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;

3.

zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;

4.

über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;

5.

im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;

6.

zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten; oder

7.

zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.

(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn

a)

der Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder

b)

durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.

(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.

(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

  1. (1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:In öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn dies aus folgenden Gründen notwendig ist:
    1. 1.Ziffer einszur Leistung erster ärztlicher Hilfe;
    2. 2.Ziffer 2zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muss;
    3. 3.Ziffer 3zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen;
    4. 4.Ziffer 4über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege;
    5. 5.Ziffer 5im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden;
    6. 6.Ziffer 6zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten;
    7. 7.Ziffer 7zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin; oder
    8. 8.Ziffer 8für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender, in den Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl I Nr 26/2017 festgelegter Aufgaben bzw Leistungen.für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender, in den Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 26 aus 2017, festgelegter Aufgaben bzw Leistungen.
    9. 7.Ziffer 7zur Durchführung von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin.
  2. (2)Absatz 2Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
  3. (3)Absatz 3Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wennFerner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
    1. a)Litera ader Bedarf nach Vorsorgeuntersuchungen anderweitig gedeckt erscheint oder
    2. b)Litera bdurch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Abs 1 angeführten Aufgaben zu befürchten ist.durch die Tätigkeit eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der anderen im Absatz eins, angeführten Aufgaben zu befürchten ist.
  4. (4)Absatz 4Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
  5. (5)Absatz 5Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.

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