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(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
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(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.
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(2) Die Träger der Krankenanstalten können ihrer Verpflichtung nach Abs 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(3) Ferner steht den im Abs 1 genannten Krankenanstalten im erforderlichen Umfang und ohne Beeinträchtigung der sonstigen Aufgaben das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen und eine tagesklinische Versorgung anzubieten. Vor Aufnahme dieser Tätigkeit ist dies der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Tätigkeit zu untersagen, wenn
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(4) Das Anstaltsambulatorium ist, sofern ein eigener verantwortlicher Leiter nicht zur Verfügung steht, vom Leiter der chirurgischen Abteilung, bzw wenn Abteilungen nicht bestehen, vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt zu leiten.
(5) Errichtung und Betrieb der Anstaltsambulatorien bedürfen der Bewilligung der Landesregierung; die Bestimmungen der §§ 7 und 12 finden sinngemäß Anwendung.