§ 51a SKAG

Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.

(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:

1.

ein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;

2.

die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;

3.

die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;

4.

die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten und

5.

ein Vertreter der Sozialversicherung, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.

(4) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.

(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Anpassung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.

Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 30 Abs 1) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs 2 G-ZG sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:

1.

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

2.

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3.

Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.

4.

Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.

(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.

  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
  2. (2)Absatz 2Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;
    2. 2.Ziffer 2die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten und
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Sozialversicherung, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  6. (5)Absatz 5Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
    2. 2.Ziffer 2Anpassung der Arzneimittelliste;
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
    Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 30 Abs 1) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (Paragraph 30, Absatz eins,) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.
  7. (6)Absatz 6Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
    2. 2.Ziffer 2Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
    4. 4.Ziffer 4Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  8. (7)Absatz 7Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Absatz 6, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
    1. 1.Ziffer einsvon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. 3.Ziffer 3bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  9. (8)Absatz 8Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.Zur konstituierenden Sitzung hat das im Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  10. (9)Absatz 9Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Absatz 7, Ziffer 3, abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.
  11. (10)Absatz 10Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass lediglich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
  12. (11)Absatz 11Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Absatz 10, zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.

(2) Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:

1.

ein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;

2.

die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;

3.

die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;

4.

die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten und

5.

ein Vertreter der Sozialversicherung, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist.

Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.

(3) Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.

(4) Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.

(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

(5) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

1.

Erstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);

2.

Anpassung der Arzneimittelliste;

3.

Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.

Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 30 Abs 1) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Beschlüsse der Bundes-Zielsteuerungskommission in Angelegenheiten der gemeinsamen Medikamentenkommission gemäß § 13 Abs 2 G-ZG sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:

1.

Für die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.

2.

Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.

3.

Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.

4.

Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.

(7) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass

1.

von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;

2.

gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;

3.

bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.

(8) Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(9) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.

(10) Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.

(11) Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.

  1. (1)Absatz einsDie Rechtsträger von Krankenanstalten haben zu ihrer Beratung in Fragen der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Eine Arzneimittelkommission kann auch für mehrere Krankenanstalten eingerichtet werden. Sie muss ihren Sitz nicht im Land Salzburg haben.
  2. (2)Absatz 2Jeder Arzneimittelkommission gehören folgende Personen an:
    1. 1.Ziffer einsein Pharmazeut mit klinischer Erfahrung;
    2. 2.Ziffer 2die Leiter des ärztlichen Dienstes aller betreuten Krankenanstalten;
    3. 3.Ziffer 3die wirtschaftlichen Leiter aller betreuten Krankenanstalten;
    4. 4.Ziffer 4die Krankenhaushygieniker oder die Hygienebeauftragten aller betreuten Krankenanstalten und
    5. 5.Ziffer 5ein Vertreter der Sozialversicherung, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger namhaft zu machen ist.
    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder haben bei der konstituierenden Sitzung der Kommission aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu wählen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich ist der Leiter der Abteilung, des Departments, des Fachschwerpunktes, des Ambulatoriums oder des Institutes, in dessen Sonderfach die zu beurteilenden Arzneimittel verwendet werden, den diesbezüglichen Beratungen der Arzneimittelkommission beizuziehen. Der Leiter kann sich dabei durch einen Facharzt des entsprechenden Sonderfachs vertreten lassen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausführung dieser Funktion weisungsfrei.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Arzneimittelkommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
  6. (5)Absatz 5Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstellen einer Liste der Arzneimittel, die in der Krankenanstalt Anwendung finden (Arzneimittelliste);
    2. 2.Ziffer 2Anpassung der Arzneimittelliste;
    3. 3.Ziffer 3Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln.
    Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (§ 30 Abs 1) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.Die Beurteilung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln (Paragraph 30, Absatz eins,) ist keine Aufgabe der Arzneimittelkommission.
  7. (6)Absatz 6Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben muss die Arzneimittelkommission die Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß Paragraph 62 d, des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) sowie insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsFür die Anwendung der Arzneimittel ist ausschließlich der Gesundheitszustand der Patienten maßgeblich.
    2. 2.Ziffer 2Die Auswahl und Anwendung der Arzneimittel darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen und der pharmazeutischen Wissenschaft erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Die Erstellung der Arzneimittelliste muss unter Bedachtnahme auf den Anstaltszweck und das Leistungsangebot so erfolgen, dass die gebotene Versorgung der Patienten mit Arzneimitteln sichergestellt ist.
    4. 4.Ziffer 4Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, muss darüber hinaus gewährleistet sein, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.
  8. (7)Absatz 7Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Abs 6 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dassBei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln muss neben den Grundsätzen des Absatz 6, auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht genommen werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass
    1. 1.Ziffer einsvon mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das ökonomisch günstigste gewählt wird;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls statt der Verordnung von Arzneimitteln überhaupt andere, therapeutisch gleichwertige Maßnahmen, die zweckmäßiger und wirtschaftlicher wären, ergriffen werden;
    3. 3.Ziffer 3bei der Verordnung von Arzneimitteln für die Versorgung nach der Entlassung von mehreren therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln das im Fall einer entgeltlichen Beschaffung ökonomisch günstigste gewählt wird und dass, wenn dies medizinisch vertretbar ist, der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger herausgegebene Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise berücksichtigt werden.
  9. (8)Absatz 8Zur konstituierenden Sitzung hat das im Abs 2 Z 1 genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.Zur konstituierenden Sitzung hat das im Absatz 2, Ziffer eins, genannte Mitglied einzuladen. Zu den weiteren Sitzungen ist die Arzneimittelkommission vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.
  10. (9)Absatz 9Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Abs 7 Z 3 abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der nähere Regelungen über den Geschäftsgang, insbesondere über die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung und die Protokollführung, getroffen werden. In der Geschäftsordnung ist festzulegen, dass mit dem Vertreter der Sozialversicherung die Vorgangsweise gemäß Absatz 7, Ziffer 3, abzustimmen ist. Die Mitglieder der Kommission und die Leiter der fachlich in Betracht kommenden Abteilungen, Departments, Fachschwerpunkte, Ambulatorien oder Institute können die Aufnahme weiterer Arzneimittel in die Arzneimittelliste beantragen. Diese Anträge sind nach Möglichkeit bei der nächstfolgenden Sitzung der Kommission zu behandeln.
  11. (10)Absatz 10Die Rechtsträger von Krankenanstalten müssen dafür Sorge tragen, dass lediglich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden. Ein Abweichen von der Arzneimittelliste ist im Einzelfall bei medizinischer Notwendigkeit zulässig. Jede Abweichung muss vom Rechtsträger der Krankenanstalt der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis gebracht und begründet werden.
  12. (11)Absatz 11Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Abs 10 zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.Die Arzneimittelkommission oder ein von ihr beauftragtes Mitglied muss in regelmäßigen Abständen, zumindest einmal jährlich, die Einhaltung der Arzneimittelliste und der Richtlinien über die Beschaffung von und den Umgang mit Arzneimitteln in den von ihr betreuten Krankenanstalten kontrollieren. Werden dabei nicht gemäß Absatz 10, zur Kenntnis gebrachte Abweichungen von der Arzneimittelliste oder den Richtlinien festgestellt, muss der Rechtsträger der Krankenanstalt diese Abweichungen nach Aufforderung durch die Arzneimittelkommission begründen.

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